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Titel: Zur nachträglichen Erhebung von (weiteren) Abwassergebühren
Datum: 13.08.2018
Aktenzeichen: 5 A 881/18.Z
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 18004979 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2018, Seite 365

Zur nachträglichen Erhebung von (weiteren) Abwassergebühren

- Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2018 - 5 A 881/18.Z -*

Leitsatz des Gerichts:

Ein Verwaltungsakt, der eine Abgabe festsetzt, ist grundsätzlich rein belastend und enthält nicht die begünstigende Feststellung, dass über die festgesetzte Abgabe hinaus keine weitere Abgabe festgesetzt wird.

Aus den Gründen:

Der Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.April 2018 ist zulässig und begründet. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im Gebiet der Beklagten und wird von deren Eigenbetrieb mit Trinkwasser über einen…

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