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Titel: Auszug: Verfassungsrechtlich keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen einseitiger Gaspreiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach der BGH-Rechtsprechung
Behörde / Gericht: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG)
Datum: 17.11.2017
Aktenzeichen: 2 BvR 1131/16
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Verfassungsrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18004611 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2018, Seite 83

Auszug: Verfassungsrechtlich keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen einseitiger Gaspreiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach der BGH-Rechtsprechung

- BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -*

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Gründen (Auszüge):

[21] 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

[22] a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. Satz 2 GG … . Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen … . Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des…

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