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Titel: Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten bei Erledigung durch einen Erschließungsträger – EuGH-Vorlage des BFH, Beschluss vom 13.03.2019 – XI R 28/17 –
Datum: 01.01.2020
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Umsatzsteuer, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 20005576 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2020, Seite 15

Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten bei Erledigung durch einen Erschließungsträger – EuGH-Vorlage des BFH, Beschluss vom 13.03.2019 – XI R 28/17 –

- von Finw. Daniel Bahn LLB, Bad Kissingen -*

Den Kommunen steht aufgrund § 11 BauGB1 die Möglichkeit zu, ihre Straßen auch durch städtebaulichen Vertrag von Erschließungsträgern (z.B. Bauträgern, einzelnen Erschließungswilligen, etc.) errichten bzw. verbessern zu lassen.

Entscheidet sich ein Unternehmer zur Übernahme einer Erschließungsaufgabe, stellt sich in Bezug auf dessen Eingangsleistungen die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Zuletzt hatte sich der BFH mit dieser Frage erneut zu befassen. Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung sah sich der Sechste Senat gezwungen seine strikte Auslegung zu überdenken und legte dem EuGH die Rechtssache zur Entscheidung vor.2

Hintergrund war der Antrag einer Gesellschaft für die Betriebserlaubnis eines Kalksteinbruchs. Die Bezirksregierung hatte dem nur unter der Auflage zugestimmt, die Gemeindestraße, die zum Steinbruch führte, auszubauen. Nach Ausbau durch die Gesellschaft stand die Straße dieser zwar uneingeschränkt zur Verfügung und wurde auch im Wesentlichen für den Schwerlastverkehr zum Steinbruch verwendet, verblieb jedoch im Eigentum der Stadt und war öffentlich-rechtlich gewidmet. Die Gesellschaft verpflichtete sich, sämtliche Ausbaukosten zu tragen und machte daraus den Vorsteuerabzug geltend.

* Finw. Daniel Bahn, LL.B. ist Leiter des Steuerfachdienstes der Großen Kreisstadt Bad Kissingen sowie als freiberuflicher Autor und Referent tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.

1 Bzw. § 124 BauGB in der vor dem 21.06.2013 geltenden Fassung.

2 Verfahren: BFH, EuGH-Vorlage vom 13.03.2019 - XI R 28/17, VW-DokNr. 19005215, BFHE 264, 367, jetzt EuGH - C-528/19; siehe auch Kronawitter, VersW 2019, 248, DokNr. 19005342.

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