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Titel: Die kommunalrechtliche Unzulässigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und ihre Notwendigkeit für die Teilnahme an Ausschreibungen
Autor: RA LL.M. Dominik Martel, Thorben Kloppenburg
Datum: 01.05.2020
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Recht der kommunalen Betriebe, Sonstiges Kommunalrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 20005834 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2019, Seite 137

Die kommunalrechtliche Unzulässigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und ihre Notwendigkeit für die Teilnahme an Ausschreibungen

- von RA Dominik Martel, LL.M. und Ref. iur. Thorben Kloppenburg, Bielefeld -*

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist aufgrund der geringen Anforderungen an die Gründung allgegenwärtig. Die Gründung einer GbR erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, der schon durch konkludentes Handeln geschlossen werden kann. So wurde bereits ein Komitee zur Organisation eines Abiballes gerichtlich als GbR bewertet, ohne dass dieses Komitee die rechtliche Ausgestaltung überhaupt bedacht hatte.1 Demzufolge kann in mannigfaltigen Kontexten eine GbR zustande kommen, ohne dass sich die Beteiligten über die Konsequenzen im Klaren sind. Auch in der kommunalen Praxis tritt dieses Phänomen vermehrt auf.

* Herr Martel ist als Rechtsanwalt und Herr Kloppenburg als Rechtsreferendar für die PwC Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft tätig.

1 LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 27/15, veröffentlicht mit Anmerkungen von Hippeli in NJW 2015, 3176 ff.

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