Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Held, RA, Mag.rer.publ. Joachim

Herr Rechtsanwalt Joachim Held, Mag.rer.publ., arbeitet seit 2009 bei einem internationalen Wirtschaftsprüfungs-, Rechtsberatungs-, und Steuerberatungsunternehmen als Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erneuerbare Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz. Zuvor war er in der Rechtsabteilung der Evonik AG / Steag AG für die Bereiche dezentrale und regenerative Energieerzeugung zuständig und als Syndikusanwalt bei einem unabhängigen Energiedienstleister mit Schwerpunkt Energiehandel und Nahwärmecontracting tätig.

 

Herr Held berät vor allem Unternehmen der Erneuerbaren-Energien-Branche, Contracting-Unternehmen, Fernwärmeversorgungsunternehmen, energieintensive Industrien, Stadtwerke und Kommunen bei der Vertragsgestaltung, in streitigen Auseinandersetzungen, bei der strategischen Ausrichtung und in der politischen Interessenvertretung.

Neben einer regelmäßigen Vortragstätigkeit zu rechtlichen Fragen der Erneuerbaren Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz ist Rechtsanwalt Held Autor von zahlreichen energierechtlichen Fachartikeln.

Herr Held ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

Titel: EEG 2021: Gesetzgebungssprint zur Rettung von Klima, Ü20-Anlagen und Corona-Unternehmen
Datum: 01.01.2021
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 21006128 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2021, Seite 5

EEG 2021: Gesetzgebungssprint zur Rettung von Klima, Ü20-Anlagen und Corona-Unternehmen

- von RA Joachim Held, Mag. rer. publ. und RA Christian Leiding, Nürnberg -*

Mit dem EEG 2021 verbindet der Gesetzgeber so vielfältige, aber auch widerstrebende Ziele wie die Verschärfung des Klimaschutzpfads, eine Fortführungsperspektive für EEG-Anlagen nach Auslaufen der Einspeisevergütungsförderung, die Digitalisierung der Energiewirtschaft oder die EEG-Umlagenentlastung wirtschaftskrisenbelasteter (Verkehrs-)Unternehmen. Das in einer Rekordzeit von einem knappen halben Jahr abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren eröffnet sowohl neue Chancen als auch erhebliche Risiken für die Erneuerbaren Energien-Akteure. EEG-Anlagenbetreiber, Stadtwerke, Netzbetreiber, Stromvertriebe und kommunale Verkehrsunternehmen müssen mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 zum 01.01.2021 ihre Geschäftsmodelle deshalb schnell an die neuen Vorgaben anpassen.

* Die Autoren sind angestellte Rechtsanwälte der Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg. Dieser Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.

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