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Titel: Vorsteuerabzug – Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 09.09.2021
Aktenzeichen: III C 2 – S 7280a/19/ 10004 :001
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006405 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2021, Seite 309

Vorsteuerabzug – Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung

- BMF, Schreiben vom 09.09.2021 - III C 2 - S 7280a/19/ 10004 :001 -

Änderungsschreiben zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des BMF: BFH-Urteile vom 01.03.2018 - V R 18/17, und vom 15.10.2019 - V R 29/19 (V R 44/16)

I.

Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17, BStBl 2021 II, S. xxx, entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen…

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