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Titel: Steuererhebung für nicht nur vorübergehend abgestellte Mobilheime
Behörde / Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (in Mannheim)
Datum: 28.07.2020
Aktenzeichen: 2 S 1474/20
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer: 21006338 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2021, Seite 221

Steuererhebung für nicht nur vorübergehend abgestellte Mobilheime

- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 S 1474/20 -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Wird nach einer gemeindlichen Satzung eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben eines nicht nur vorüber - gehend, d.h. länger als drei Monate, abgestellten Mobilheims erhoben, erfordert dies, dass das Mobilheim tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird; das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes genügt…
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