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Titel: Bau eines Windparks – keine Haftung der Gemeinde wegen Verweigerung ihres Einvernehmens
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 21.10.2021
Aktenzeichen: III ZR 166/20
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 22006582 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2022, Seite 17

Bau eines Windparks – keine Haftung der Gemeinde wegen Verweigerung ihres Einvernehmens

- BGH, Urteil vom 21.10.2021 - III ZR 166/20 -*

Leitsatz des Gerichts:

Die Ersetzungsbefugnis in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bewirkt auch dann die Entlastung der Gemeinde von der Verantwortung und Haftung für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn - wie in Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 2 NBehZustÜV) - nicht die Genehmigungsbehörden selbst, sondern die Kommunalaufsichtsbehörden als zuständige Ersetzungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10, BGHZ 187, 51).

Aus den Gründen…

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