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Titel: Berechtigte Beanstandung der Konzessionsvergabe (Gas und Strom) durch die Kommunalaufsicht – Landkreis Leer
Behörde / Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 11.09.2013
Aktenzeichen: 10 ME 88/12
Gesetz: EnWG, GG, GWB, KAV, KomVerfG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Verfahrensrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 13002414

Berechtigte Beanstandung der Konzessionsvergabe (Gas und Strom) durch die Kommunalaufsicht – Landkreis Leer

OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.9.2013 - 10 ME 88/12

Hinweis: Vorinstanz: VG Oldenburg (VW-DokNr. 13001911)

Die betroffenen Gemeinden im Landkreis Leer beschlossen nach einem Auswahlverfahren, die Ende des Jahres 2012 ausgelaufenen Strom- und Gaskonzessionen an die von ihnen gegründete Netzgesellschaft Südliches Ostfriesland mbH (NSO) neu zu vergeben. Nach dem Konzept der NSO sollen ein noch nicht feststehender strategischer Partner sowie ggf. zusätzlich ein technischer Betreiber eingebunden werden. Die Art und Weise der beabsichtigten Neuvergabe wurde durch die Aufsichtsbehörde im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes beanstandet. Im darauffolgenden erstinstanzlichen Verfahren hatte das VG Oldenburg (VW-DokNr. 13001911), den Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Entscheidung, die Energienetze künftig in der Verantwortung einer kommunalen Netzgesellschaft unter Einbindung privater Dritter zu betreiben, zugebilligt. Das Niedersächsische OVG (Lüneburg) sieht hingegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nur im Rahmen des § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG. Hierzu gehöre die Verpflichtung, bei der Auswahlentscheidung über die Neuvergabe der Konzession die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen, also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Es sei sehr umstritten, ob eine Gemeinde daneben auch andere Ziele einschließlich der Gewinnerzielung verfolgen dürfe. Dies brauche jedoch nicht geklärt zu werden. Solche ungeschriebenen Ziele dürften jedenfalls nicht vorrangig verfolgt werden. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen müssen die Ziele des § 1 EnWG zu mindestens 50% einfließen. Zudem habe sich die NSO im Auswahlzeitpunkt noch zu sehr im Gründungsstadium befunden. Daher konnte weder verlässlich ihre Leistungsfähigkeit noch der kommunalrechtlich erforderliche Wirtschaftlichkeitsvergleich beurteilt werden. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Beschlüsse vom 11.9.2013 - 10 ME 87/12 10 und ME 88/12 des OVG sind unanfechtbar.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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