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Titel: Billigkeit des Wassergrundpreises nach unterschiedlichen Nutzergruppen - privater Haushaltsbedarf und gewerbliche Zwecke
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 08.07.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 106/14
Gesetz: AVBWasserV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Recht der kommunalen Betriebe, Wasserrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15002052

Billigkeit des Wassergrundpreises nach unterschiedlichen Nutzergruppen - privater Haushaltsbedarf und gewerbliche Zwecke

BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschluss-nehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14).
  2. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren Untergruppen bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise Rechnung getragen ist.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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