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Titel: BGH zum Streit um das Fernwärmenetz Stuttgart
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 05.12.2023
Aktenzeichen: KZR 101/20
Gesetz: EnWG, BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 24082138

BGH zum Streit um das Fernwärmenetz Stuttgart

- BGH, Urteil vom 05.12.2023 – KZR 101/20 –

Leitsatz der Redaktion:

Läuft ein wettbewerbliches Verfahren zur Auswahl des zukünftigen Netzbetreibers und ist dieses bislang nur ausgesetzt und nicht beendet, besteht mit Beendigung des vorherigen Gestattungsvertrages kein Eigentumsübergang auf den Konzessionsgeber. § 95 BGB verlangt für den Eigentumsübergang von Versorgungsleitungen (sogenannten Scheinbestandteilen) vielmehr eine Willensentschließung des Eigentümers der Netzleitungen.

Auch gesetzliche Vorschriften begründen keinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung. § 997 Abs. 2 und § 552 Abs. 1 BGB bieten dafür angesichts des begonnenen und noch nicht beendeten Auswahlverfahrens keine Grundlage.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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