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Titel: Betrieb mehrerer Sportstätten als eine einheitliche Einrichtung
Behörde / Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 03.08.2022
Aktenzeichen: 7 K 2498/18 K,F
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 22006494

Betrieb mehrerer Sportstätten als eine einheitliche Einrichtung

– FG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2022 – 7 K 2498/18 K,F –

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Nutzungsüberlassung mehrerer Turn- und Sporthallen, Sportplätze und Schulturnhallen kann eine einheitliche Einrichtung i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG bilden. Das Vorliegen nur einer Einrichtung aufgrund einer funktionellen Einheit der zu betrachtenden Tätigkeiten kann insbesondere dadurch deutlich werden, dass die Durchführung, Organisation und Verwaltung der Nutzungsüberlassungen unter einer besonderen und einheitlichen Leitung stehen, für die verwaltungsorganisatorische und kaufmännische Abwicklung eigens Mitarbeiter beschäftigt werden und ein eigener Buchungskreis geführt wird. Insbesondere sind die Sportstätten nicht getrennt voneinander auf ihre Qualität als Einrichtung zu betrachten.
  2. Das Vorliegen eines einheitlichen und eigenständigen BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG – und damit auch das Vorliegen einer Einrichtung – ist von der möglichen Zusammenfassung rechtlich eigenständiger BgA gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zu trennen. Die Prüfung, ob eine einheitliche Einrichtung vorliegt, ist vorrangig vor einer Zusammenfassung.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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