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Titel: Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms
Behörde / Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 19.04.2023
Aktenzeichen: 4 K 3119/18 VSt
Gesetz: StromStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Stromsteuer
Dokumentennummer: 23082051

Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms

– FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 – 4 K 3119/18 VSt –

Leitsätze der Redaktion:

  1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Stromsteuerbefreiung ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, die im Licht des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 1. Alt. RL 2003/96 auszulegen sind, soweit es um Strom geht, der bei der Stromerzeugung verwendet wird. Geht es um Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet wird, ergibt sich die Steuerbefreiung, soweit das nationale Recht eine Umsetzung dieser Vorschrift nur lückenhaft geregelt hat, aus der unmittelbaren Geltung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 2. Alt. RL 2003/96.
  2. Die zur Umsetzung der RL 2003/96 erforderlichen Rechtsvorschriften waren nach Art. 28 Abs. 1 RL 2003/96 von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2003 zu erlassen und zu veröffentlichen, so dass diese Vorschriften vom 01.01.2004 an angewandt werden konnten, Art. 28 Abs. 2 RL 2003/96. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, der ungeachtet der Regelung der RL 2003/96 aus dem zuvor geltenden StromStG übernommen wurde, hat die Steuerbefreiung für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet wird, nicht ausdrücklich bestimmt. Da dieser Befreiungstatbestand nicht einer Erläuterung der Steuerbefreiung für Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird dient, sondern in den der Stromerzeugung vor- und nachgelagerten Bereichen anzuwenden ist (s. EuGH-Urteil vom 09.03.2023 – C-571/21, Rz. 47), ergibt sich eine Regelungslücke. Diese wurde auch durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV nicht geschlossen, denn diese Vorschrift enthielt keine umfassende Regelung, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung, die an die Stromerzeugung im technischen Sinn, d.h. eine Stromverwendung zur Stromerzeugung anknüpft und gerade nicht an die Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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