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Titel: Rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG im Hinblick auf die technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen Schwimmbad und Versorgungssparte
Behörde / Gericht: Finanzgericht Mecklenburg Vorpommern (in Greifswald)
Datum: 22.06.2016
Aktenzeichen: 3 K 199/13
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Rechtsstand: Revision ist anhängig; BFH, Az. I R 66/16
Dokumentennummer: 17001847

Rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG im Hinblick auf die technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen Schwimmbad und Versorgungssparte

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2016 - 3 K 199/13

Leitsätze des Gerichts:

Der mit dem JStG 2009 eingeführte § 8 Abs. 7 KStG ist nach § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn in einer Eigengesellschaft Dauerverlustgeschäfte i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG und andere Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die im Rahmen eines BgA nach Verwaltungsauffassung nicht hätten zusammengefasst werden dürfen.

Es besteht kein steuerlicher Querverbund zwischen einer Schwimmhalle und einem Heizwerk, dass eine gesamte Stadt mit Strom und Wärme versorgt.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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