Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Kündigung des Lieferantenvertrages und Kundenrückwerbeaktion als mögliche Folgen einer Insolvenz (Flexstrom)
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 15.11.2012
Aktenzeichen: – IX ZR 169/11 -
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 13001959

Kündigung des Lieferantenvertrages und Kundenrückwerbeaktion als mögliche Folgen einer Insolvenz (Flexstrom)

Im Hinblick auf die Insolvenz von Flexstrom ist auf BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, abgedruckt in Versorgungswirtschaft 2013 (Heft 3), S. 72, DokNr. 13002277 mit Anmerkungen Held/Wolf (DokNr. 13002278) hinzuweisen. Nach dieser Entscheidung darf die Insolvenz als solche nicht zum Anlass genommen werden, den Lieferantenrahmenvertrag zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen, z.B. wegen hartnäckigen Zahlungsverzugs, bleibt hiervon unberührt. Zur Frage, was nach erfolgter Kündigung zu beachten ist, verweisen wir auf den online am 1.5.2011 erschienenen Praxistipp von Brändle: »Was müssen Netzbetrieb und Grundversorger nach Kündigung von Lieferantenrahmenvertrag oder Ausspeiserahmenvertrag beachten« - DokNr. 11000578. Zu in dieser Situation denkbaren Kundenrückwerbeaktionen verweisen wir auf den online am 1.6.2011 erschienenen Praxistipp von Brändle: »Was muss der Vertrieb bei einer Kundenrückwerbeaktion beachten?« - DokNr. 11000587. Das dort erwähnte Revisionsverfahren beim BGH (AZ I ZR 224/10) wurde weggelegt; eine der Parteien war die insolvente TelDaFax, weshalb es sehr wahrscheinlich nicht mehr zu einer Entscheidung des BGH kommen wird.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche