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Titel: Erlösobergrenzen: Zur Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer und Mittelwertbildung bei Neuanlagen des Betreibers eines Gasverteilernetzes
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 23.09.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 149/14 (V)
Gesetz: ARegV, GasNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Dokumentennummer: 16001598

Erlösobergrenzen: Zur Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer und Mittelwertbildung bei Neuanlagen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 – VI-3 Kart 149/14 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ist ausschließlich nach den kalkulatorischen Maßstäben der GasNEV zu ermitteln. Fiktive Bemessungsgrundlage ist die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV. Diese und nicht ein erst zu berechnender »kalkulatorischer Vorsteuergewinn« stellt den maßgeblichen fiktiven Gewerbeertrag dar, weswegen die kalkulatorische Gewerbesteuer auf der Grundlage der sog. »Vom-Hundert«-Rechnung zu ermitteln ist.
  2. Diese Vorgehensweise bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer steht weder im Widerspruch zur Vorgehensweise der Bundesnetzagentur in den Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze zur Berechnung des Vorsteuerzinssatzes in Bezug auf die Körperschaftsteuer noch führt sie zu einer unzulässigen Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung. Dass die Eigenkapitalverzinsung nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes, so dass Kostenneutralität nicht hergestellt werden muss.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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