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Titel: Zur Berechnung der Entschädigungshöhe bei Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 06.12.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 123/16 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Dokumentennummer: 18002157

Zur Berechnung der Entschädigungshöhe bei Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2017 – VI-3 Kart 123/16 (V)

Leitsätze:

  1. Die bei Verzögerung der Anbindung von Offshore Anlagen gem. § 17e Abs. 2 EnWG auf Grundlage der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage gem. § 17e Abs. 1 S. 2 EnWG zu berechnende Entschädigungshöhe hat möglichst exakt und realitätsnah darzustellen, welche Einspeisevergütung der Anlagenbetreiber im Verzögerungszeitraum erzielt hätte, wäre die Anbindung wie zugesagt erfolgt.
  2. Ist eine der Einspeisung von Strom dienende Windenergieanlage nicht vorhanden, oder aber vorhanden, liefert aber keine realitätsnahen Mess- und Einspeisewerte, und stehen in diesem Fall andere Messdaten zur Verfügung, die die Realität besser abbilden als die Messdaten der eigenen oder einer nahegelegenen Windenergieanlage, so ist für die Berechnung der Entschädigung auf diese Werte abzustellen. Dies können auch die Daten eines nahegelegenen FINO-Messmastes sein, wenn die an diesem Mast gemessenen Winddaten eine bessere Vergleichbarkeit gewährleisten als die Daten einer nahegelegenen oder der eigenen Windenergieanlage.
  3. Eine Verpflichtung des Betreibers, Gondeln mit Anemometern an seinen Windenergieanlagen anzubringen, um für eine möglichst ordnungsgemäße Datenerfassung zu sorgen, besteht nicht, da § 17e Abs. 2 S. 4 EnWG einen Entschädigungsanspruch auch dann gewährt, wenn das Fundament der Anlage und die Umspannanlage errichtet, die Gondel zur Schadensminderung jedoch noch nicht angebracht sind. (Leitsätze 1–3 des Gerichts)
  4. Anwendung des Entscheidungsrahmens des § 30 Abs. 2 EnWG für die Regulierungsbehörde beim besonderen Missbrauchsverfahren. Danach kann die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber entweder verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, sie kann ihm aber auch konkret die Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung abzustellen.
  5. Handelt es sich um eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, kann das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, weil das Gericht nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen kann. (Leitsätze 4–5 der Redaktion)

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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