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Titel: Festlegung der BNetzA des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierung von H- nach L-Gas rechtmäßig
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 25.04.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 20/17 (V)
Gesetz: EnWG, GasNZV
Artikeltyp:
Dokumentennummer: 18002185

Festlegung der BNetzA des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierung von H- nach L-Gas rechtmäßig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - VI-3 Kart 20/17 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Energieversorgungsunternehmen, das in Deutschland Endkunden mit L-Gas beliefert, ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen und damit materiell beschwert.
  2. Die Festlegung vom 21.12.2016 (BK7-16-050) ist im Hinblick auf die dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur das Vertrauen der Marktbeteiligten in den unveränderten Fortbestand des in der Ausgangsfestlegung vom 27.03.2012 (BK7-11-002) diesbezüglich vorgesehenen Absenkungspfades ermessensfehlerfrei nur gering gewichtet.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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