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Titel: Ermittlung des Kapitalkostenaufschlag Gas 2018 erfolgt ausschließlich aus den im betreffenden Jahr angefallenen Neuinvestitionen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 07.03.2019
Aktenzeichen: VI- 5 Kart 49/18 [V]
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005183

Ermittlung des Kapitalkostenaufschlag Gas 2018 erfolgt ausschließlich aus den im betreffenden Jahr angefallenen Neuinvestitionen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2019 – VI- 5 Kart 49/18 [V]

Leitsätze des Gerichts:

  1. Durch den Kapitalkostenaufschlag werden ab Beginn der dritten Regulierungsperiode – abweichend von der bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode gültigen Regulierungssystematik – steigende Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber durch Investitionen, die im Laufe einer Regulierungsperiode getätigt werden und die daher nicht in die Festlegung der Erlösobergrenze zu Beginn der Regulierungsperiode eingeflossen sind, auf einen bis zum 30.06. des Vorjahres zu stellenden Antrag des Netzbetreibers in der Erlösobergrenze abgebildet. Der Kapitalkostenaufschlag (hier des Jahres 2018 Gas) ist (ausschließlich) aufgrund der Kapitalkosten zu ermitteln, die für Neuinvestitionen in dem Kalenderjahr, für das der Kapitalkostenaufschlag auf die kalenderjährliche Erlösobergrenze beantragt wurde, angefallen sind bzw. anfallen werden.
  2. Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags (hier des Jahres 2018 Gas) sind die für die Berechnung der Erlösobergrenzen der nächsten Regulierungsperiode geltenden Zinssätze (hier der für die dritte Regulierungsperiode festgelegte EK I-Zinssatz) anzuwenden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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