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Titel: Zur Netzerweiterungspflicht des Netzbetreibers; wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erweiterungsmaßnahme, hilfsweise 25%-Grenze
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Naumburg (Sachsen-Anhalt)
Datum: 16.04.2015
Aktenzeichen: 2 U 78/14
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15001818

Zur Netzerweiterungspflicht des Netzbetreibers; wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erweiterungsmaßnahme, hilfsweise 25%-Grenze

OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - 2 U 78/14

Leitsätze des Gerichts
  1. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 wurde die Pflicht eines Netzbetreibers zur Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 auch gegenüber dem Betreiber einer bereits zuvor angeschlossenen Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien begründet.
  2. Die Begründung einer konkreten Netzerweiterungspflicht setzt in formaler Hinsicht ein "Verlangen" voraus, welches aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen muss, dass der Erklärende mit dem derzeitigen Ausbauzustand des Netzes unzufrieden ist und eine Erweiterung der Netzkapazität ultimativ begehrt.
  3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für die Begründung einer Pflicht des Netzbetreibers zur unverzüglichen Netzerweiterung die Erforderlichkeit einer entsprechenden Ausbaumaßnahme; eine Erweiterung der Netzkapazität ist nur dann als erforderlich i.S. von § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen, wenn sie nach objektiven Maßstäben z. Zt. des Verlangens eines Anspruchsberechtigten zur Sicherstellung der Abnahme, Übertragung und Verteilung des von diesem erzeugten (bzw. alsbald erzeugten) Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas vorzunehmen ist, d.h., wenn sie für die Funktionsfähigkeit des vom Anspruchsberechtigten genutzten Netzes unentbehrlich ist.
  4. Zur Unzumutbarkeit einer erforderlichen Maßnahme zur Erweiterung der Netzkapazität i.S. von § 9 Abs. 3 EEG 2009 sowie zur Unverzüglichkeit der Realisierung einer Netzerweiterung.

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