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Titel: Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 26.01.2016
Aktenzeichen: 20 A 318/14
Gesetz: KrWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Entsorgungsrecht
Dokumentennummer: 16001609

Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016 – 20 A 318/14

Leitsätze des Gerichts:

Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07 gehört nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG und unterliegt damit der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Diesem Verständnis stehen weder die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz noch Regelungen des Unionsrechts entgegen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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