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Titel: Kommunale Solarstromerzeugung lediglich zur Einspeisung in ein überregionales Netz gegen EEG-Vergütung verstößt gegen Örtlichkeitsprinzip
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (in Magdeburg)
Datum: 07.05.2015
Aktenzeichen: 4 L 163/14
Gesetz: GO LSA a.F., LKO LSA
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht, Sonstiges Kommunalrecht, Verfassungsrecht
Dokumentennummer: 15001433

Kommunale Solarstromerzeugung lediglich zur Einspeisung in ein überregionales Netz gegen EEG-Vergütung verstößt gegen Örtlichkeitsprinzip

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.05.2015 – 4 L 163/14

Leitsätze des Gerichts:

  1. Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage in einem Solarpark durch eine Kommune auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken sind als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit als wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 116 GO LSA a.F. anzusehen.
  2. Die Erzeugung von erneuerbarem Strom durch eine Photovoltaikanlage ist im Grundsatz ein Bestandteil der Stromversorgung i.S.d. Kommunalrechts.
  3. Damit das § 116 Abs. 1 Satz 1 GO LSA a.F. zwingend geltende Örtlichkeitsprinzip nicht verletzt ist, muss nach der maßgeblichen funktionsbezogenen Betrachtung zu einem bestimmten Anteil eine gezielte Versorgung von Abnehmern im Gebiet der betreibenden Kommune durch den erzeugten Strom erfolgen, d.h. die Anlage muss im Ergebnis zumindest teilweise zielgerichtet der Stromversorgung dieser Kommune dienen. Eine solche zielgerichtete Versorgung liegt nicht vor, wenn der erzeugte Solarstrom nach dem EEG in vollem Umfang in ein überörtliches Netz gegen Vergütung eingespeist wird.
  4. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, die lediglich eine Einspeisung in ein überörtliches Netz gegen Vergütung nach dem EEG vornimmt und gerade nicht zielgerichtet der Versorgung von Abnehmern im Kreisgebiet dient, ist von vornherein weder eine originäre Kreisaufgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 LKO LSA noch eine Ergänzungs- oder Ausgleichsaufgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 LKO LSA.
  5. Der Betrieb einer derartigen Anlage, mit der i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. allein den Zweck verfolgt wird, einen Gewinn zu erzielen, ist auch nicht von einem öffentlichen Zweck i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO LSA a.F. gedeckt; § 116 Abs. 2 GO LSA a.F. ist nicht einschlägig.

Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Landesrecht Sachsen-Anhalt. Mit § 116 GO LSA a.F. vergleichbare Regelungen zu der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden enthalten jedoch auch alle anderen Gemeindeordnungen, wenn auch mit gewissen Abstufungen. Den Text des nur noch übergangsweise in Kraft befindlichen § 116 GO LSA a.F. finden Sie unter DokNr. 15001434.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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