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Titel: Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen
Behörde / Gericht: Vergabekammer
Datum: 04.01.2023
Aktenzeichen: VK1-105/22
Gesetz: GWB, VOB/A
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht
Dokumentennummer: 23082043

Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen

– VK Bund, Beschluss vom 04.01.2023 – VK1-105/22 –

Leitsätze der Redaktion:

  1. Bei einer Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot des Bieters ist dieser gemäß § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 S. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. Eine solche Änderung an den Vergabeunterlagen liegt immer dann vor, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet als ausgeschrieben wurde.
  2. Eindeutige Angaben des Bieters sind nicht auslegungs- und nicht aufklärungsbedürftig und es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bieter stets das anbieten will, was ausgeschrieben worden ist.
  3. Auch wenn Angebote nicht unnötig aus formalen Gründen ausgeschlossen werden sollen, jedenfalls wenn es sich um an sich vermeidbare, nicht gravierende formale Mängel handelt, gilt dies nur dann, wenn das Angebot durch bloßes Streichen der von den ausgeschriebenen Vorgaben abweichenden Bieterangaben auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen »zurückgeführt« werden kann.
  4. Bei »manipulativen Eingriffen« in die Vergabeunterlagen, also in den Fällen, in denen ein Angebot inhaltlich von den ausgeschriebenen Vorgaben abweicht und kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt, wenn man die Abweichungen des Bieters hinwegdenkt, ist das Angebot jedoch auszuschließen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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