Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Datum: 01.08.2011
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Lohnsteuerrecht
Dokumentennummer: 11001053

Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Entgegen anders lautenden Presseberichten hat die Einstellung von ELENA keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die „elektronischen Lohnsteuerkarte“ ist von der Einstellung also nicht betroffen: Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren.

Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, dient das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Im ELStAM-Verfahren werden also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Es gibt außerdem keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können ohne weiteres auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aber jederzeit die Möglichkeit, elektronisch oder über ihr Finanzamt einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.

Ein Arbeitgeber muss sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM-Verfahren teilzunehmen und für die eigenen Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereit gestellt zu bekommen. Er muss mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken und bekommt diese nur bereitgestellt, wenn er spezifische Daten jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Anfrage angegeben hat.

Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen planmäßig Ende 2011 beschlossen werden, so dass das dauerhafte Verfahren dann durch das elektronische Verfahren abgelöst wird. Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) bleibt es somit beim Starttermin Januar 2012.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche