Titel: | Einordnung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße |
Autor: | Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin |
Behörde / Gericht: | Sächsisches Oberverwaltungsgericht (in Bautzen) |
Datum: | 19.02.2014 |
Aktenzeichen: | 5 A 199/13 |
Gesetz: | |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Kommunales Haushaltsrecht, Verwaltungsrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 14003148 ebenso Heft 10/2014, Seite 279 |
Einordnung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße
. . .- OVG Sachsen, Urteil vom 19.02.2014 - 5 A 199/13 - Leitsatz der Redaktion: Bei Anliegerstraßen, insbesondere Ortsrandstraßen in Wohngebieten und verkehrsberuhigte Wohnstraßen, ist der Anliegerverkehr, d.h. der Ziel- und Quellverkehr, prägend. Haupterschließungsstraßen dienen zusätzlich dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Überwiegt der überörtliche Durchgangsverkehr, bspw. bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, liegt eine Hauptverkehrsstraße vor. Gemäß § 28 Abs. 1 Sächsisches Komm. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.