Titel: | Recht des Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit |
Autor: | Brändle, RA Michael |
Behörde / Gericht: | Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) |
Datum: | 08.06.2016 |
Aktenzeichen: | VIII ZR 215/15 |
Gesetz: | |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Zivilrecht, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 17004081 ebenso Heft 1/2017, Seite 17 |
Recht des Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit
. . . - BGH, Versäumnisurteil vom 08.06.2016 - VIII ZR 215/15 -* Leitsatz des Gerichts: Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauffor. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.