Titel: | Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides |
Autor: | Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin |
Behörde / Gericht: | VG Cottbus |
Datum: | 10.09.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 953/17 |
Gesetz: | |
Typ: | Rechtsprechung |
Kategorien: | Abgabenordnung, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wasserrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 20005929 ebenso Heft 8/2020, Seite 253 |
Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides
. . .- VG Cottbus, Urteil vom 10.09.2019 - 6 K 953/17 - Leitsatz der Redaktion: Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 AO folgt noch nicht ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. Auf der Rechtsfolgenseite wird der Behörde vielmehr Ermessen eingeräumt, wie die Verwendung des Wortes »kann« in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit i.S. einer Ermessensredu. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.