Titel: | Sondervorteil bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück |
Autor: | Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin |
Behörde / Gericht: | VGH Hessen |
Datum: | 18.02.2020 |
Aktenzeichen: | 5 A 1646/18 |
Gesetz: | |
Typ: | Rechtsprechung |
Kategorien: | Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verwaltungsrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 20006023 |
Sondervorteil bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück
. . .- VGH Hessen, Beschluss vom 18.02.2020 - 5 A 1646/18 -* Leitsatz des Gerichts: Ein Sondervorteil i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des VG Kassel vom 28.11.2017, soweit d. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.