Titel: | Unterschiedliche Benutzungsgebühren für eine einheitliche öffentliche Einrichtung |
Autor: | Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin |
Behörde / Gericht: | Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (in Magdeburg) |
Datum: | 08.10.2015 |
Aktenzeichen: | 4 L 185/14 |
Gesetz: | |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Kommunales Haushaltsrecht, Recht der kommunalen Betriebe |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 16003954 ebenso Heft 9/2016, Seite 282 |
Unterschiedliche Benutzungsgebühren für eine einheitliche öffentliche Einrichtung
. . . - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2015 - 4 L 185/14 - Leitsatz der Redaktion: Bei einer einheitlichen Einrichtung bestehen keine in gebührenrechtlichem Sinne erheblichen Leistungs- bzw. Benutzungsunterschiede zwischen der Einleitung von Oberflächenwasser der Straßen und der Einleitung von Niederschlagswasser von Grundstücken, die eine getrennte Gebührenfestsetzung erlauben oder sogar gebieten würden. Der Beklagte, ein Betreiber von öffentlichen Anlagen zur zentralen Niederschlagswass. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.