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Abschaffung der EEG-Umlage ab Juli 2022

28.04.2022 Der Deutsche Bundestag will mit dem »Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher« die EEG-Umlage ein halbes Jahr früher als geplant abschaffen. Sie wird danach ab dem 01.07.2022 nicht mehr erhoben. Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer gestrichen werden. Die Bundesregierung hat die große EEG-Novelle am 06.04.2022 mit dem sog. Osterpaket beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung. Ziel sei es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen, teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit. Die vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage sei zu - dem ein wichtiger Anreiz für den Ausbau erneuerbarer Energien. Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich zum 01.07.2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 01.07.2022. Das müsse für die Verbraucher auch transparent gemacht werden, betonte das BMWK. Diskussion gab es im Bundestag noch zu einem Passus, nach dem eine Verpflichtung zur Anpassung der vertraglich vereinbarten Strombezugspreise nur dann besteht, wenn die EEG-Umlage in die jeweilige Preiskalkulation eingeflossen sei. Das war kritisiert worden, weil es sich bei der Preiskalkulation um ein Betriebsgeheimnis handele, das als interner Prozess nicht transparent nachvollziehbar sei und ein Schlupfloch für die Unternehmen bieten könne, um die Senkung zu umgehen. Nunmehr sieht die verabschiedete Fassung eine Regelvermutung vor. Dazu wurden in § 118 folgende zwei Absätze angefügt: »Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien- Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.« Und: »Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.« Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Bisher wird sie bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben und fließt auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber. Der Bund erstattet ihnen künftig die Einnahmeausfälle aus dem Sondervermögen »Energie- und Klimafonds« (EKF) und finanziert daraus die Förderung erneuerbarer Energien. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf Null zum 01.07.2022 wird der EKF zukünftig mit rund 6,6 Milliarden Euro belastet. - MS -

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