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Beweis für den Zugang einer E-Mail

21.02.2022 Den Absender einer E-Mail trifft gemäß §130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az. 4 Sa 315/21) entschieden. Diese Gesetzesauslegung kann durchaus auch in anderen Fällen Relevanz haben. In dem Rechtsstreit ging es um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot erhalten hat, war streitig. Die Beklagte verwies auf ihr Postausgangs- bzw. Posteingangskonto, wonach die Mail verschickt worden, eine Meldung der Unzustellbarkeit dagegen nicht eingegangen sei. Das LAG ist der Auffassung, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung der Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Wie bei normaler Post sei es auch bei der elektronischen Post möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko trage nicht der Empfänger, sondern der Versender, der ja auch die Art der Willenserklärung wähle. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit einer Lesebestätigung anzufordern. - MS -

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