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BGH stärkt Rechte von Erdgas-Kunden

09.02.2011 Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Erdgas-Kunden gestärkt. Die Richter erklärten eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag aus Wiesbaden für unwirksam. Ein Gaskunde hatte gegen seinerMeinung nach unberechtigte Preiserhöhungen derWiesbadener ESWE Versorgungs AG Gas geklagt. Nach Auffassung der Richter habe sich der Gasanbieter in diesem Fall nicht auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen können, weil er seinen Kunden zu einem Sondertarif beliefert habe, hieß es.

In einem anderen Fall - einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für 25 Haushalte gegen RWE - legte der BGH den Fall zur Entscheidung dem EuGH vor.

Im ersten Fall hatte der Gas-Anbieter im Jahr 1995 die Tarife umgestellt und in den Folgejahren mehrfach die Preise erhöht. Dagegen wehrte sich der Kunde und wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 nicht fällig sind.

Die BGH-Richter gaben dem Mann Recht: Die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Er hatte demnach eine Kündigungsfrist von einem Monat und nicht - wie üblich bei einer Änderung der allgemeinen Tarife - ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des folgenden Monats.

Im zweiten Fall setzte der VIII. Zivilsenat des BGH das Revisionsverfahren aus und legte es dem EuGH in Luxemburg vor. Er soll nun die Frage klären, ob es eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen gibt, wenn in einer Klausel lediglich auf die für Tarifkunden geltende Grundversorgungsverordnung verwiesen wird.

- er-

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