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Teilnahme am vereinfachten Verfahren: Frist läuft

28.02.2022 Stromverteilernetzbetreiber mit weniger als 30.000 angeschlossenen Kunden müssen sich bis zum 31.03.2022 entscheiden, ob sie bis dahin einen Antrag für ihre Teilnahme am vereinfachten Verfahren für die 4. Regulierungsperiode stellen wollen, §24 ARegV. Sie müssen dann nicht an dem Effizienzvergleich zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 ARegV teilnehmen, für sie gilt für die gesamte Dauer der 5-jährigen Regulierungsperiode ein gemittelter pauschaler Effizienzwert von 97,01 Prozent. Er liegt damit etwas höher als in der 3. Regulierungsperiode mit 96,69 Prozent. Zuständig für die Genehmigung der Anträge ist die jeweilige Regulierungsbehörde. Vor dem Hintergrund dieser für die Bildung von Netzentgelten und der jeweiligen Erlösobergrenze außerordentlich wichtigen Entscheidung, sollten die Netzbetreiber sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen dies - neben den bürokratischen Vereinfachungen - haben kann. Wesentliche, zu berücksichtigende Aspekte sind hierbei die Untersuchung von möglichen individuellen Effizienzwerten (Chance-/Risiko-Sensitivität) bzw. die unterschiedliche Abbildung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im Regelverfahren. Die Höhe der genehmigten Erlöse wird während der Regulierungsperiode grundsätzlich nicht angepasst. Das System enthält aber nach den bisherigen Erfahrungen viel Flexibilität, um auf Veränderungen angemessen reagieren zu können. Kommt es innerhalb der Regulierungsperiode z.B. zu einer Änderung einer als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kostenposition, kann die Erlösobergrenze angepasst werden (§ 4 ARegV). Dies erfolgt zunächst autonom durch die Unternehmen im Rahmen der Preisbildung für das kommende Kalenderjahr. - MS -

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