Verlag Versorgungswirtschaft GmbH - page 3

HEFT 1 2018
VW aktuell
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Stromnetzzugangsverord-
nung verabschiedet
18.12.2017 Der Bundesrat hat in seiner
Sitzung am 15.12.2017 beschlossen, dem
Verordnungsentwurf der geschäftsfüh-
renden Bundesregierung vom 22.11.2017
zur Änderung der Stromnetzzugangs-
verordnung (StromNZV) zuzustimmen.
Die Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die Novelle der Verordnung soll sicher-
stellen, dass Netzbetreiber die soge-
nannten Stromgebotszonen in Deutsch-
land künftig nicht ändern können, ohne
staatliche Stellen einzubeziehen. Sie dür-
fen insbesondere kein Engpassmanage-
ment bei Netzüberlastungen einführen,
das eine Aufteilung der innerdeutschen
Strompreiszone zur Folge hätte. Die
einheitliche Stromgebotszone stellt sicher,
dass Strompreis und Netzzugang bun-
desweit gleichermaßen gelten. Sie ist
historisch gewachsen, aber bislang nicht
gesetzlich verankert. Um die Handlungs-
spielräume für die nächste Bundesre-
gierung zu erhalten, will die geschäfts-
führende Bundesregierung diese ein-
heitliche Stromgebotszone absichern und
den Status quo festschreiben.
Hintergrund ist, dass die Preisentwick-
lung zwischen den Regionen innerhalb
Deutschlands weiter auseinander zu drif-
ten droht. Ursache dafür sind nach An-
gaben der Bundesregierung Schwierig-
keiten beim Netzausbau: Im Norden
sinken bei immer preiswerterem Strom
aus Windenergie und einer geringen
Nachfrage die Preise. Im windschwäche-
ren Süden steigen sie dagegen, weil
der Bestand an Windrädern dort für den
Verbrauch zu gering ist.
– Quelle: BR –
Aufstockung der Anteile
an der MVV durch die EnBW
kartellrechtlich unbedenklich
15.12.2017
Das
Bundeskartellamt
(BKartA) hat am 14.12.2017 den Erwerb
von 6,28 Prozent der Anteile an der
MVV Energie AG durch die EnBW AG
und damit die Aufstockung der Beteili-
gung von 22,48 Prozent auf 28,76 Pro-
zent freigegeben. Trotz des erstmaligen
Erwerbs einer aktienrechtlichen Sperr-
minorität führt der Zusammenschluss
auf den betroffenen Märkten der Ab-
fallverwertung und der Energieversor-
gung nicht zu einer erheblichen Behin-
derung wirksamen Wettbewerbs. Von
einem hinreichenden Einfluss der EnBW
auf die von der Stadt Mannheim allein
kontrollierte MVV konnte nicht ausge-
gangen werden.
Der Markt für die Verwertung von
Hausmüll (unvorbehandelte Siedlungs-
abfälle) ist durch einen Wettbewerb bei
öffentlichen Ausschreibungen der zu-
ständigen Gebietskörperschaften ge-
prägt. Das BKartA hat geprüft, ob die
mit der Sperrminorität erworbenen
Vetorechte zu Gunsten der EnBW auf
diesem Markt zu einer Marktbeherr-
schung führen. Gegen das Entstehen
von Marktbeherrschung sprachen ins-
besondere die satzungsgemäße Be-
schränkung der Vetorechte der EnBW
auf den unabdingbaren gesetzlichen
Aktionärsschutz und das Fehlen weiter-
gehender Unternehmensverflechtungen.
Von einem hinreichenden Einfluss der
EnBW auf die von der Stadt Mannheim
allein kontrollierte MVV konnte daher
nicht ausgegangen werden.
Im Fokus der Ermittlungen im Bereich
der Energieversorgung standen der Erst-
absatzmarkt für Strom, die Bereitstel-
lung von Regelenergie sowie erstmals
der Bereich des sogenannten Redispatch.
Dieser betrifft das Management von
Kapazitätsengpässen im Übertragungs-
netz durch Eingriffe in die konkrete
Fahrweise von Kraftwerken. Betreiber
von Kraftwerken in Deutschland müs-
sen ab einer Nennleistung von 10 MW
auf Anforderung der Übertragungs-
netzbetreiber Redispatch leisten. Die
Höhe des Anspruchs auf eine angemes-
sene Vergütung ist im Energiewirt-
schaftsgesetz verbindlich geregelt. Aus-
ländische Anlagenbetreiber unterliegen
diesen Regelungen hingegen nicht und
können unter anderem über die Höhe
der Redispatch-Vergütung verhandeln.
Nach den Ergebnissen der Ermittlun-
gen würden die Beteiligten in keinem
der betroffenen Bereiche der Energie-
versorgung durch den Zusammenschluss
eine Position erreichen, die als erheb-
liche Behinderung wirksamen Wettbe-
werbs zu bewerten wäre. Für den Re-
dispatch ergibt sich dieser Befund ins-
besondere aus der gebotenen Einbezie-
hung der Strommengen aus Kraftwer-
ken im Ausland in die Betrachtung.
Diese Mengen erreichten im vergange-
nen Jahr ein durchaus bedeutendes
Ausmaß.
– Quelle: BKartA –
Umsetzungsfragenkatalog
MsbG-Interimsmodell
14.12.2017 Die Prozesse des MsbG-In-
terimsmodells sind seit dem 1. Oktober
2017 anzuwenden. In einer zweiten
Stufe erfolgt die Umsetzung weiterer
gesetzlicher Anforderungen des MsbG.
Dies betrifft insbesondere die Anforde-
rungen an eine sternförmige Kommuni-
VW aktuell – Kurzmeldungen
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