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kation sowie die Anforderungen zur
Bilanzierung von Energiemengen. In
Unterstützung einer marktweiteinheit-
lichen Anwendung des MsbG-Interims-
modells hat der BDEW begleitende
Umsetzungshilfen veröffentlicht. Der auf
der Internetseite des BNDW abrufbare
Umsetzungsfragenkatalog »MsbG-In-
terimsmodell in der Marktkommunika-
tion« (Stand: 4.12.2017) wurde vom
BDEW in Zusammenarbeit mit dem
Bundesverband Neue Energiewirtschaft
(bne), dem Bundesverband Energiemarkt
und Kommunikation (EDNA) und dem
VKU erstellt. Es ist darauf hinzuweisen,
dass die Bundesnetzagentur (BNetzA)
in Beschwerdefällen ggf. von den vor-
geschlagenen Lösungen abweichend
entscheiden kann.
Das Gesetz zur Digitalisierung der
Energiewende sieht umfangreiche Vor-
gaben zum Einsatz intelligenter Mess-
technik im deutschen Energiemarkt
sowie zur Kommunikation und Verwen-
dung von Messwerten vor. Die Umset-
zung erfolgt mehrstufig. § 60 Abs. 2 MsbG
enthält hierzu die Möglichkeit einer
temporären Übergangslösung für eine
geeignete Einführung neuer Messsys-
teme. Die Bundesnetzagentur (BNetzA)
hat von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und am 20.12.2016 (Az.: BK6-
16-200und BK7-16-142) das sogenannte
»MsbG-Interimsmodell« festgelegt. Das
MsbG-Interimsmodell soll sicherstellen,
dass die neu einzusetzende Messtech-
nik, insbesondere moderne Messein-
richtungen und intelligente Messsyste-
me, in den wesentlichen Grundfunktio-
nalitäten in die elektronische Markt-
kommunikation kurzfristig eingebun-
den werden können.
– Quelle: BDEW, bne, EDNA,VKU –
Ergebnisse der ersten Aus-
schreibung für KWK-Anlagen
veröffentlicht
11.12.2017 Die Bundesnetzagentur
(BNetzA) hat am 08.12.2017 die Zu-
schläge der ersten Ausschreibung für
KWK-Anlagen erteilt. Der durchschnitt-
liche Zuschlagswert liegt bei 4,05 Cent.
Der niedrigste Gebotswert liegt bei 3,19
ct/kWh. Der höchste Gebotswert, der
noch einen Zuschlag erhalten hat, liegt
bei 4,99 ct/kWh. Es durften Gebote mit
einem maximalen Gebotswert von bis
zu 7 Cent/kWh abgegeben werden. Die
Zuschlagswerte lassen sich laut BNetzA
nicht eins zu eins mit den bisherigen,
gesetzlich festgelegten Zuschlagssätzen
vergleichen, da im Rahmen der Aus-
schreibung die Möglichkeit zur Eigen-
stromversorgung und zur Inanspruch-
nahme von vermiedenen Netzentgelten
wegfällt.
Die BNetzA verweist auf die außerge-
wöhnlich hohe Qualität der Gebote in
der ersten Ausschreibungsrunde. Keines
der Gebote musste ausgeschlossen wer-
den. Es wurden 20 Gebote mit einem
Volumen von 225 Megawatt (MW) ein-
gereicht. Trotz eines Ausschreibungsvo-
lumen von 100 MW wurden nur sieben
Gebote mit insg. 82 MW bezuschlagt.
Grund ist, dass das nächste zu bezu-
schlagende Gebot das Ausschreibungs-
volumen deutlich überschritten hätte.
Das nicht zugeschlagene Volumen wird
in der nächsten Ausschreibungsrunde
nachgeholt.
Der Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) kritisiert
das zu geringe Ausschreibungsvolumen.
Ein sehr niedriges Ausschreibungsvolu-
men erschwere die Chancen kleinerer
KWK-Projekte. Diese haben höhere
Stromgestehungskosten als beispiels-
weise Anlagen mit 40 oder 50 MW. Ein
höheres Ausschreibungsvolumen würde
hingegen das Risiko verringern, dass
kleinere Anlagen durch einen zu hohen
Kostendruck ins Hintertreffen geraten.
Auch seien aufgrund der passgenauen
Auslegung der KWK-Anlagen auf den
jeweiligen Anwendungszweck kleine-
re, flexible KWK-Anlagen oft die am
besten geeignete Option.
Die BNetzA hingegen betont, dass die
Anlagenleistung der bezuschlagten Ge-
bote zeige, dass auch ein Wettbewerb
zwischen unterschiedlich dimensionier-
ten KWK-Anlagen möglich ist. Es wur-
den sowohl fünf kleinere Gebote (mit
einer Anlagenleistung von jeweils eins
bis zehn Megawatt) sowie zwei größere
Gebote (jeweils etwa 30 MW) bezu-
schlagt. Zudem funktioniere auch der
Wettbewerb zwischen modernisierten
KWK-Anlagen und neuen KWK-Anla-
gen: Für neue KWK-Anlagen wurden
16 und für modernisierte wurden vier
Gebote abgegeben. Drei kleinere Zu-
schläge entfallen auf Modernisierun-
gen.
– ba –
Weitere Anwendungshilfe
zum Gemeinderabatt
04.12.2017 Nach dem VKU hat auch der
BDEW eine Anwendungshilfe zur um-
satzsteuerlichen Behandlung des Kom-
munalrabatts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV
veröffentlicht. Es geht um den Umgang
mit den Änderungen durch das BMF-
Schreiben vom 24.05.2017 (III C 2 –
S 7200/13/10002, VersorgW 2017, 208,
DokNr. 17004289). Der Kommunalrabatt
ist nach Auffassung des BMF weder
eine Entgeltminderung der umsatz-
steuerlichen Bemessungsgrundlage noch
ein tauschähnlicher Umsatz, sondern
ausschließlich ein zusätzlicher Entgelt-
bestandteil für die Gewährung des We-
genutzungsrechtes durch den Konzes-
sionsvertrag. Das Netzentgelt selbst
diene nur als Berechnungsgrundlage
für die Höhe des Entgeltes. Eine Über-
gangsregelung gewährte das BMF trotz
des Bruchs mit der jahrzehntelangen
bisher praktizierten Handhabung nicht.
Neben dem Fall eines eigenen Netznut-
zungsvertrags zwischen der Gemeinde
und dem Netzbetreiber wird insbeson-
dere die umsatzsteuerliche Beurteilung
des All-Inclusive Vertrags der Gemein-
de mit einem Lieferanten im Pachtmo-
dell oder mit einem Lieferanten bei
rechtlich voll entflochtenem Netzbetrieb
durch den BDEW analysiert.
– fb –
Regulierungsbehörde hat
Daten der Netzbetreiber
zu veröffentlichen
30.11.2017 Mit Beschluss vom 30.11.2017
(VI-5 Kart 33/16 [V]) hat der 5. Kartell-
senat des OLG Düsseldorf in einem
Musterverfahren die Beschwerde eines
regionalen Strom- und Gasnetzbetrei-
bers gegen die Landesregulierungs-
behörde des Landes Nordrhein-West-
falen zurückgewiesen. Der Netzbetrei-
ber wandte sich gegen die Ankündi-
gung der Regulierungsbehörde, netz-
betreiberbezogene Daten in nicht ano-
nymisierter Form zu veröffentlichen.
Nach Auffassung des Senats ist die nicht
anonymisierte Veröffentlichung von netz-
betreiberbezogenen Daten durch die
Regulierungsbehörde nicht nur recht-
mäßig. Nach der am 17.09.2016 in Kraft
getretenen Änderung der Anreizregu-
lierungsverordnung (ARegV), sei die Re-
gulierungsbehörde zur Veröffentlichung
sogar verpflichtet. Sie habe unter ande-
rem die kalenderjährlichen Erlösober-
grenzen, die im Effizienzvergleich ver-
wendeten Strukturparameter und die
tatsächlich entstandenen Kostenanteile
infolge genehmigter Investitionsmaß-
nahmen in nicht anonymisierter Form
zu veröffentlichen. Mit den neuen Ver-
öffentlichungspflichten sollen die Ent-
scheidungen der Regulierungsbehörde
sowie die Kosten und Erlöse der Netz-
betreiber nachvollziehbarer werden.
Die Veröffentlichungspflicht gründe sich
auf die geänderte Fassung des § 31
Abs. 1 ARegV. Die Vorschrift ordne die
Pflicht zur Veröffentlichung ausdrück-
lich an. Die Änderung der Verordnung
sei – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – rechtmäßig und wirk-
sam. Es habe eine hinreichende Rechts-
grundlage für die Änderung bestanden.
Außerdem sei die Veröffentlichung von
Daten im Zusammenhang mit der Ent-
geltregulierung schon seit Einführung
der Anreizregulierungsverordnung ein
Baustein im Modell der Anreizregulie-
rung gewesen. Sie stehe im Einklang
mit den europarechtlichen Vorgaben.
Gerade im monopolistischen Netzbe-
trieb habe eine hohe Transparenz als
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