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Mittel zur Marktdisziplinierung und
Schaffung von Akzeptanz besondere Be-
deutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV
aufgeführten Daten handele es sich
außerdem nicht um Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse, an denen ein be-
rechtigtes Geheimhaltungsinteresse be-
stünde. Die dort genannten Informatio-
nen seien nicht geeignet, die wettbe-
werbliche Stellung des Netzbetreibers,
etwa im Rahmen des »Wettbewerbs um
das Netz«, nachhaltig zu beeinflussen.
Der betroffene regionale Strom- und Gas-
netzbetreiber hatte sich, wie 22 weitere
Netzbetreiber, gegen die Ankündigung
der Landesregulierungsbehörde des Lan-
des Nordrhein-Westfalen gewandt. Die
Netzbetreiber rügten, die Regulierungs-
behörde sei zu der Veröffentlichung
nicht anonymisierter Daten der Netzbe-
treiber nicht befugt. Die zu veröffent-
lichenden Daten unterfielen als Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse dem
grundrechtlich garantierten Geheimnis-
schutz nach Art. 12 Abs. 1 des Grund-
gesetzes. Die zum 17.09.2016 in Kraft
getretene Änderung der Anreizregulie-
rungsverordnung sei insoweit nichtig.
Es habe für die Änderung der Verord-
nung keine hinreichende Rechtsgrund-
lage bestanden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache hat der Senat gegen die Ent-
scheidung die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof zugelassen.
– OLG Düsseldorf –
VKU fordert mehr System-
verantwortung für Verteil-
netzbetreiber
27.11.2017 Ein vom Verband kommu-
naler Unternehmen (VKU) beauftragtes
Gutachten zur neuen Qualität der Zu-
sammenarbeit von Netzbetreibern zeigte,
dass die wachsenden Herausforderung
für die Verteilnetzbetreiber (VNB) ins-
besondere in den Aufgaben »Sicherer
Netzbetrieb« und »Beiträge zur System-
stabilität« liege. Im Ergebnis des Gut-
achtens würden VNB verstärkt System-
verantwortung übernehmen, um auch
in einem zunehmend dezentralen Ener-
giesystem den sicheren Netz- und
Systembetrieb zu gewährleisten. Dafür
seien die Stärkung der Rolle der VNB
und die energiegesetzliche Veranke-
rung der »intelligenten Verteilnetzkas-
kade« notwendige Anpassungen.
Der Zubau und Anschluss erneuerbarer
Erzeugungskapazitäten erfolge fast aus-
schließlich in den Spannungsebenen
der Verteilnetze. Nach Angaben des
VKU belaufen sich die Verteilnetze auf
1,7 Millionen Kilometer Stromnetz, an
denen mittlerweile 1,6 Millionen EE-
Anlagen (= 97 Prozent aller EE-Anla-
gen in Deutschland) angeschlossen sind,
sowie 50 Millionen versorgte Zähl-
punkte bei durchschnittlich 12,8 Minu-
ten Stromausfall pro Kunde und Jahr.
2030 würden rund 140 Gigawatt und
damit rund 90 Prozent der EE-Leistung
an die Verteilnetze angeschlossen sein,
gegenüber lediglich rund 35.000 Kilo-
metern Netzlänge und 17 Gigawatt bei
den Übertragungsnetzen. Aufgrund der
Volatilität der EE-Erzeugung seien Ver-
teilnetze im Strom heute sowohl »Ver-
sorgungs-« als auch »Entsorgungs-
netze«.
Unter den VNB bestünde Einigkeit da-
rüber, dass zur Umsetzung der energie-
und netzwirtschaftlichen Aufgaben das
Prinzip der »Kaskade« gem. VDE-
AR-N 4140 für die Zusammenarbeit
stets zur Anwendung kommen soll und
die Rolle der VNB gesetzlich gestärkt
werden müsse. Die Kaskade dürfe da-
bei nicht wie heute nur ein reines Not-
fallinstrument sein (vgl. § 13 (2) EnWG),
sondern müsse als generelles Organi-
sationsprinzip für die Zusammenarbeit
von Netzbetreibern rechtlich verankert
werden und im Tagesgeschäft Anwen-
dung finden. So fordert der VKU u.a.
die Systemverantwortung im EnWG ex-
plizit auf die VNB zu erweitern, indem
das Prinzip der Kaskade für die Zusam-
menarbeit der Netzbetreiber für den
Regelfall im EnWG verankert wird.
Die wesentlichen Aussagen des Gut-
achtens und Forderungen des VKU
sind in einem »Politikpapier« zusam-
mengefasst und auf der Homepage des
VKU abrufbar.
– fb –
Staatliche Beihilfen
Kommission genehmigt
gemeinsamen Kapazitäts-
mechanismus für Irland und
Nordirland
24.11.2017 Die Europäische Kommis-
sion hat den neuen Kapazitätsmecha-
nismus für den gemeinsamen Strom-
markt Irlands und Nordirlands nach
den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Der Mechanismus wird zu einer siche-
ren Stromversorgung beitragen, ohne
den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige
EU-Kommissarin Margrethe Vestager
erklärte dazu: »Der gemeinsame Kapa-
zitätsmechanismus von Irland und Nord-
irland wird dazu beitragen, die Sicher-
heit der Stromversorgung in den kom-
menden Jahren zu gewährleisten. Es ist
gut, dass dieser Mechanismus über na-
tionale Grenzen hinweg angewandt wird
und den Wettbewerb zwischen allen
potenziellen Kapazitätsanbietern fördert.
Das kommt letztlich den Verbrauchern
zugute.«
Im Rahmen des Kapazitätsmechanis-
mus erhalten Kraftwerke und andere
Kapazitätsanbieter auf dem Strommarkt
der Insel eine Vergütung dafür, dass sie
Erzeugungskapazitäten
bereithalten
oder – im Falle regelbarer Lasten – be-
reit sind, ihren Stromverbrauch zu ver-
ringern, um Angebot und Nachfrage
zum Ausgleich zu bringen. Der Mecha-
nismus soll sicherstellen, dass jederzeit
ausreichende Kapazitäten zur Deckung
der Stromnachfrage in Irland und Nord-
irland zur Verfügung stehen.
Die Kapazitätsanbieter werden im Rah-
men regelmäßig durchgeführter Auk-
tionen ausgewählt. Die erste Auktion
soll im Dezember 2017 stattfinden.
Die Kommission hat die Maßnahme an-
hand der 2014 veröffentlichten Leit-
linien für staatliche Umweltschutz- und
Energiebeihilfen geprüft. Wie in den
Leitlinien gefordert, haben Irland und
Nordirland auf der Grundlage einer ein-
gehenden Marktanalyse nachgewiesen,
dass die Beihilfe zur Erreichung des
Ziels einer sicheren Stromversorgung
erforderlich ist. Bei ihrer Prüfung ge-
langte die Kommission zu dem Schluss,
dass der Kapazitätsmechanismus mit
den EU-Beihilfevorschriften im Ein-
klang steht, insbesondere weil er allen
Arten von Kapazitätsanbietern, so auch
regelbaren Lasten, offensteht. Außer-
dem werden die Kosten für die Ver-
braucher dank der regelmäßigen Auk-
tionen zur Vergabe von Kapazitätsver-
trägen unter Kontrolle gehalten.
Der gemeinsame Kapazitätsmechanis-
mus Irlands und Nordirlands ist zudem
ein angemessenes Instrument: Wenn
die Strompreise sehr hoch werden (d.h.
wenn sie bei mehr als 500
pro MWh
liegen) sind die im Rahmen der Auk-
tionen ausgewählten Kraftwerke ver-
pflichtet, einen Teil der erhaltenen Bei-
hilfen zurückzubezahlen. Diese Rück-
zahlungsverpflichtung können sie aus
den Einnahmen finanzieren, die sie aus
dem Verkauf ihres Stroms erzielen.
Somit stellt der Mechanismus nicht nur
die Verfügbarkeit von Kapazitäten si-
cher, sondern bietet den Kraftwerken
auch einen Anreiz, ihren Strom auf dem
Markt anzubieten, wenn nicht genü-
gend Kapazitäten verfügbar sind.
– EU-KOM –
HEFT 1 2018
VW aktuell
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