Verlag Versorgungswirtschaft GmbH - page 7

I. Allgemeines
1. Struktur der Neuregelugen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche erst im
Mai 2016 verabschiedet wurde und mit nur 2 Jahren bis zu
ihrer Geltung am 25.05.2018 den Betroffenen einen ver-
gleichsweise knappen Umsetzungszeitraum gönnt, ist als
Verordnung unmittelbar geltendes Recht und bedarf keines
besonderen nationalen Umsetzungsgesetzes. Ergänzend zur
Verordnung existieren 173 Erwägungsgründe (EGs), welche
die Ziele der DSGVO definieren und bei der Auslegung der
Regelungen heranzuziehen sind.
Die DSGVO enthält eine Mehrzahl an Schnittstellen, die
einer Ausformung durch nationales Recht bedürfen. Der deut-
sche Gesetzgeber ist dem durch das »Datenschutz-Anpas-
sungs- und -Umsetzungsgesetz EU« (DSAnpUG-EU) nachge-
kommen. In diesem wird das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) mit Wirkung zum 25.05.2018 als sog. »BDSG-neu«
grundlegend neu gefasst und flankiert als solches die primäre
Rechtsquelle DSGVO.
Der deutsche Gesetzgeber hat insbesondere im prozeduralen
und institutionellen Bereich mit Blick auf die Betroffenen-
rechte (§§ 32-37 BDSG-neu) sowie bezüglich der Regelungen
für betriebliche Datenschutzbeauftragte Ergänzungen vorge-
nommen – gem. § 38 Abs. 1 BDSG n.F. ist ein solcher weiter-
hin bereits für Betriebe ab 10 Mitarbeitern, die regelmäßig
personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, fest vor-
geschrieben
Ziel war es, die hohen deutschen Standards im Datenschutz
weiterhin zu halten, da die DSGVO trotz teils sehr strenger
Regeln insbesondere im Bereich der Dokumentation stellen-
weise hinter dem BDSG zurückbleibt. Dass dieses Ziel er-
reicht wurde, ist für den deutschen Verbraucher zwar vorteil-
haft, für datenverarbeitende Unternehmen jedoch mit Heraus-
forderungen verbunden, da sie gleich zwei strenge Regel-
werke zu beachten haben.
2. Grundlagen
Die wichtigsten Begrifflichkeiten der Verordnung werden in
Art. 4 DSGVO legaldefiniert.
EU-DSGVO und BDSG 2017 – Herausforderungen und Chancen
für Versorgungsunternehmen
– von Rechtsanwalt Markus Heinrich, Hamm –*
Monatszeitschrift für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht
und Steuerrecht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke
sowie kommunale Unternehmen
1/2018
Es ist in aller Munde – am 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Die Verordnung
ersetzt die bis dahin geltenden Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die Datenschutzrichtlinie (RL
95/46/EG) aus dem Jahre 1995 – damals hatten lediglich 0,6 % der Weltbevölkerung Zugang zum Internet.
1
Mittlerweile digitalisieren insbesondere auch Versorgungsunternehmen bereits nahezu alles, was digital abgebildet
werden kann – Strom-, Gas-, Trinkwasser- und Fernwärmeinformationen, Online-Plattformen zur Einholung von Lei-
tungsauskünften sowie Abholzeiten von Abfallbehältern als App, »Smart Home« Angebote und »City Clouds« für den
sicheren Datenverkehr stellen nur einen Ausschnitt der vielfältigen digitalen Angebote dar, welche Versorger mittler-
weile zur Verfügung stellen; die intelligente Vernetzung von Daten bei der Suche nach neuen Geschäftsfeldern wird
dabei immer wichtiger.
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Diese Entwicklungen greift die DSGVO EU-weit auf, um das Vertrauen in Seriosität und Verlässlichkeit beim Umgang
mit Daten auch in der Daseinsvorsorge zu konservieren.
Insoweit heißt es nicht umsonst in Erwägungsgrund (EG) 7 zu der Verordnung, der den Sinn und Zweck der Novelle
umreißt:
»
Diese Entwicklungen erfordern einen soliden, kohärenten und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des
Datenschutzes in der Union, da es von großer Wichtigkeit ist, eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirt-
schaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. …
«
* RA Markus Heinrich ist bei Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte im Bereich
Energiewirtschaft tätig.
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Meeker, KPBC Euromonitor.
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VKU, FAQ und Antworten zur Datenschutzgrundverordnung, August
2017.
DokNr. 18004525
1,2,3,4,5,6 8,9,10,11,12,13,14,15,16,17,...36
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