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Titel: Bundesfinanzhof: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungskonform
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 30.03.2011
Gesetz: AO
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Abgabenordnung, Bilanzsteuerrecht
Dokumentennummer: 11000585

Bundesfinanzhof: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungskonform

Finanzämter dürfen für verbindliche Auskünfte Gebühren verlangen und ihre Höhe nach dem Gegenstandswert bemessen (Wertgebühr). Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.03.2011 ist die gesetzliche Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte mit dem Grundgesetz vereinbar (Az.: I R 61/10). Dies sei auch dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ausfalle, entschied der BFH mit Beschluss vom selben Tag in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft sei auch die Verfassungskonformität der nachrangigen Zeitgebühr (Az.: I B 136/10).

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 in § 89 Abs. 3 bis 5 AO erstmals gesetzlich geregelt. Zuvor basierte die Abwicklung solcher Anfragen der Steuerpflichtigen bzw. von deren Beratern auf Verwaltungsanweisungen. Die Bearbeitung durch die zuständigen Finanzbehörden erfolgte kostenfrei.

Voraussetzung für die Einholung der Auskünfte ist, dass der Sachverhalt noch nicht verwirklicht wurde. An die Auskunft ist die Finanzverwaltung - bei Verwirklichung des zugrunde gelegten Sachverhalts - rechtlich gebunden, d.h. der Steuerpflichtige kann vorab, die steuerlichen Konsequenzen seines geplanten Handelns klären. Gerade bei ungünstig verlaufenden verbindlichen Auskünften wird der Sachverhalt häufig dann nicht so wie ursprünglich angedacht verwirklicht.

Seit der gesetzlichen Regelung werden für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.

Kritik an der Auskunftsgebühr wurde von Anfang an wegen beträchtlicher rechtspolitischer, aber auch verfassungsrechtlicher Zweifel geübt. Es wurde geltend gemacht, das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.

Nach Auffassung des BFH greifen diese verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht durch. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. Die vom BFH entschiedenen Fälle betrafen Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen.

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