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Titel: Einordnung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße
Behörde / Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (in Bautzen)
Datum: 19.02.2014
Aktenzeichen: 5 A 199/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 14003148 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2014, Seite 279

Einordnung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße

- OVG Sachsen, Urteil vom 19.02.2014 - 5 A 199/13 -

Leitsatz der Redaktion:

Bei Anliegerstraßen, insbesondere Ortsrandstraßen in Wohngebieten und verkehrsberuhigte Wohnstraßen, ist der Anliegerverkehr, d.h. der Ziel- und Quellverkehr, prägend. Haupterschließungsstraßen dienen zusätzlich dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Überwiegt der überörtliche Durchgangsverkehr, bspw. bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, liegt eine Hauptverkehrsstraße vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sind Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit…

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