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EuG: KWKG ist keine Beihilfe

24.01.2024 Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 24.01.2024 – T-409/21 kürzlich entschieden, dass es sich weder bei der KWK-Förderung noch bei der Begrenzung der KWKG-Umlage um eine staatliche Beihilfe handelt, die der Genehmigung der EU-Kommission bedarf. Damit widerspricht das Gericht der Auffassung der EU-Kommission, die durch Beschluss vom 03.06.2021 eine Beihilfeeigenschaft festgestellt und damit eine Weiterentwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) unter beihilferechtliche Vorbehalte gestellt hatte. Seit Jahren besteht Uneinigkeit zwischen Berlin und Brüssel hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der KWK-Förderung und den Privilegierungen im KWKG-Belastungsausgleich um staatliche Beihilfen handelt, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft und festgestellt werden muss. Somit ist das Urteil von großer Bedeutung für Betreiber von KWK-Anlagen, Netzen und Speichern sowie auch für Netzbetreiber.

Der Streit ging um verschiedene Änderungen des KWKG, die die Bundesregierung bei der EU-Kommission jeweils (vorsorglich) notifiziert hatte. Die EU-Kommission hatte entschieden, dass es sich bei der KWK-Förderung und der Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller um genehmigungsbedürftige staatliche Beihilfen handelt, diese jedoch bis zum 31.12.2026 für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt. Gegen diesen Beschluss hat Deutschland vor dem EuG geklagt und in Form der Nichtigerklärung des angefochtenen Kommissionsbeschlusses durch das EuG vollumfänglich Recht bekommen.

Das EuG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der KWKG-Umlage nicht um einen obligatorischen Beitrag und damit nicht um staatliche Mittel handele, denn die Netzbetreiber seien nur berechtigt und nicht verpflichtet, die KWKG-Umlage gegenüber ihren Kunden in Ansatz zu bringen. Aus diesem Grund könne auch die im KWKG verpflichtend vorgesehene Gewährung der Förderung durch die Netzbetreiber keine staatliche Beihilfe darstellen, weil diese nicht aus staatlichen, sondern aus eigenen Mitteln der Netzbetreiber stamme.

Wird das Urteil rechtskräftig, bedeutet das zunächst einmal eine Verlängerung des Zeithorizonts des KWKG bis zum 31.12.2029. Die (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs von KWK-Anlagen bzw. die Inbetriebnahme von Netzen und Speichern muss bis dahin erfolgen. Dies ist im KWKG zwar bereits vorgesehen, steht aber für den Zeitraum ab 01.01.2027 bislang noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Die Entscheidung des EuG bezieht sich weiter auf die Finanzierung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller, § 27 KWKG 2020. Die Argumentation des Gerichts dürfte allerdings auch auf alle anderen – nunmehr im EnFG verorteten – Privilegierungstatbestände übertragbar sein, etwa auf Fälle der Offshore-Netz-Umlage.

Das Urteil des EuG ist noch nicht rechtskräftig und die EU-Kommission kann innerhalb von zwei Monaten Rechtsmittel beim EuGH einlegen. Abzuwarten bleibt auch, ob bzw. wann und in welcher Form eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber folgt. Mit einer Weiterentwicklung des KWKG über 2026 hinaus könnte die Kraft-Wärme-Kopplung die kürzlich vorgestellte Kraftwerksstrategie zum Aufbau von steuerbarer Erzeugungskapazität und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Bereich Strom und Wärme flankieren.

– MS –

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