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Nachhaltige Energieversorgung im Wärmebereich

01.01.2024 Die Stromversorgung ist nach Artikel 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung originäre Aufgabe der Gemeinden. Seit der neuesten Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung (GO Bayern) gilt dies auch für den Bereich Wärme, d.h. ab Jahresbeginn dürfen Gemeinden ihre energiewirtschaftlichen Aktivitäten offiziell auf den Wärmebereich ausweiten.

Wesentlich ist, dass die energiewirtschaftliche Betätigung vor allem einem öffentlichen Zweck dient, die Gemeinde muss also im öffentlichen Interesse handeln. Die neue Regelung der GO Bayern fingiert bei Tätigkeiten im Bereich der Strom-, thermischen Energie- und Gasversorgung die Ausrichtung auf einen öffentlichen Zweck. Wärme ist eine Form der thermischen Energie und somit auch von einem öffentlichen Zweck umfasst. Die vorgenannten Bereiche sind demnach dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen.

Die Gemeinden spielen mit ihrer energiewirtschaftlichen Betätigung eine wesentliche Rolle bei der wirtschaftlich intendierten Erreichung der Klimaschutzziele. Durch ihre Aktivitäten erreichen die Gemeinden nicht nur eine nachhaltige Energieversorgung, sondern fördern auch die Akzeptanz von erneuerbaren Energieprojekten im jeweiligen Gemeindegebiet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die energiewirtschaftliche Betätigung von Gemeinden sind maßgeblich von kommunalrechtlichen Bestimmungen geprägt. Die GO Bayern regelt – wie auch vergleichbare Vorgaben der Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer – inwieweit und unter welchen Bedingungen eine Gemeinde wirtschaftlich tätig sein darf.

– MS –

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