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Einigung über EU-Lieferkettengesetz

18.03.2024 Die EU-Staaten haben mehrheitlich für ein gemeinsames europäisches Lieferkettengesetz gestimmt. Deutschland stimmte dagegen, weil es Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen im globalen Wettbewerb befürchtete, konnte die Verabschiedung dieses kontrovers diskutierten Gesetzes aber nicht verhindern. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss das Europäische Parlament der Vorlage noch zustimmen. Diese Zustimmung gilt aber als sicher.

Ziel des Gesetzes ist, dass europäische Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten überwachen – also auch bei ihren Lieferanten. Unternehmen in der EU müssen dann dokumentieren, dass die von ihnen importierten Produkte aus Drittländern dort nicht zu Kinderarbeit oder Schaden an der Umwelt fuhren.

In der aktuellen verabschiedeten Fassung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie reduziert und weitere Anpassungen vorgenommen: Unternehmen ab 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresbruttoumsatz von 1,5 Mrd. € müssen die Richtlinie 3 Jahre nach Inkrafttreten umsetzen, nach 4 Jahren sinkt die Grenze auf 4.000 Mitarbeitende und 900 Mio. € Umsatz. Für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresbruttoumsatz von 450 Mio. € innerhalb der EU gilt die Richtlinie erst nach einer Übergangsphase von 5 Jahren. Die gesonderten Schwellenwerte und die Einstufung von Branchen als Risikosektoren wurden ersatzlos gestrichen. Auch die Haftungsregelungen bei Verstosen gegen das Gesetz wurden abgeschwächt. Der dem Unternehmen nachgelagerte Teil der Aktivitätenkette wurde verkleinert: die Stufen Recycling, Entsorgung sowie Tätigkeiten der indirekten Geschäftspartner sind nicht mehr enthalten.

Die EU-Kommission soll eine Liste der betroffenen Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen. Für sie konnten die Vorgaben gelten, wenn sie mit ihrem Geschäft einen bestimmten Umsatz in der EU erzielen.

Zudem wurden sogenannte Risikosektoren gestrichen, also Wirtschaftszweige, in denen das Risiko für Menschenrechtsverletzungen als hoher bewertet wird, wie etwa die Landwirtschaft oder die Textilindustrie. Dort hatten auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden betroffen sein können. Vorgesehen ist aber weiterhin, dass Unternehmen vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen profitieren.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist bereits zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Damit sollen die Menschenrechte und der Umweltschutz in der globalen Lieferkette gestärkt werden. Danach müssen Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbetrieb sowie bei den Vertragspartnern und den Zulieferern gewährleisten. Der aktuelle Anwenderkreis des LkSG umfasst Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben. Eine Umsetzung des aktuellen Vorschlags für ein europäisches Lieferkettengesetz durfte zu einer Verschärfung des LkSG fuhren.

– MS –

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