Verlag Versorgungswirtschaft - page 35

Im Focus
>
Auf dieser Seite erhalten Sie Praxistipps und erste Hinweise zu Informationen, die in vielen Fällen auf unserem
Online-Portal vertieft bzw. ergänzt werden. Geben Sie dort in die Suchmaske die zu den einzelnen Hinweisen angegebene
Dokumentennummer ein.
Wenn auch Sie interessante Neuigkeiten für unsere Leser haben, freuen wir uns auf Ihre Nachricht.
BMF: Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen des § 2b UStG
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz
eingefügt. Die Änderungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22
UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche
vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden (hierzu BMF, Schreiben vom 19.04.2016 – III C 2 – S
7106/07/10012-06, VW-DokNr. 16001615 sowie VersorgW 2016, 187). Im aktuellen Schreiben vom 16.12.2016 (III C 2 – S
7107/16/10001) nimmt das BMF detailliert Stellung zu Anwendungsfragen des § 2b UStG, insbesondere
• zu Tätigkeiten einer jPöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt,
• zum Tatbestandmerkmal „größere Wettbewerbsverzerrung“ (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG),
• zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit von jPöR bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 2b Abs. 3 UStG),
• zu Katalogtätigkeiten nach § 2b Abs. 4 UStG.
Zur Umsatzbesteuerung der öffentlich Hand (§ 2b UStG) vgl.
Kronawitter
(VersorgW 2015, 336, DokNr. 15003669), zu den Auswir-
kungen des § 2b UStG in der Praxis anhand von Beispielen (
ders.
, VersorgW 2016, 5, DokNr. 16003724) und zur interkommunalen
Zusammenarbeit nach § 2b UStG (
ders.
, VersorgW 2016, 105, DokNr. 16003799).
> DokNr. 17001848
Änderung des KWK-Gesetzes: Förderung von KWK-Anlagen wird eingeschränkt
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen zwischen einem und 50 Megawatt werden künftig nur noch dann gefördert, wenn sie
sich erfolgreich an einer Ausschreibung beteiligt haben. Davon betroffen sind auch innovative KWK-Systeme. Diese Neuregelung
basiert auf einer Vereinbarung mit der EU. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kraft-Wärme-Koppe-
lung passierte am 16.12.2016 den Bundesrat, nachdem es einen Tag zuvor im Bundestag verabschiedet wurde. Das Gesetz wird
dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Auch die neuen Regeln zur Eigenversorgung mit Strom sind damit durch das „Gesetze zur Änderung der Bestimmungen zur
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ beschlossen: Während Altanlagen Bestandsschutz er-
halten, werden Neuanlagen mit der – teilweise reduzierten – Umlage nach dem EEG belastet werden, um die Förderkosten des
EEG auf möglichst viele Schultern zu verteilen.
Eine Besprechung der Änderungen im KWKG 2016 erfolgt zeitnah in der Versorgungswirtschaft.
> DokNr. 17001849
BSI: TR Resiscan Version 1.1. veröffentlicht
Alle Unternehmen in der Energiewirtschaft, sowohl ÜNB, VNB, Bilanzkreisverantwortliche und Messstellenbetreiber als auch
Lieferanten von Energie stehen im Hinblick auf ihre in großer Zahl untereinander und mit Anschlussnehmern bzw. Letztverbrau-
chern abzuschließenden Verträge zunehmend vor der Frage, wie sie mit den dadurch ständig anwachsenden Papierbergen umge-
hen sollen. Aus Sicht der Unternehmen wäre es hilfreich, wenn die Dokumentation der Verträge im Wege des sog. ersetzenden
Scannens, d.h. des Scannens mit anschließender Vernichtung des Originaldokumentes rechtssicher möglich wäre. Rechtssicher-
heit ist nach wie vor nur sehr bedingt herzustellen (siehe
Brändle
, VersorgW 2013, 180, DokNr. 13002382). Umso wichtiger
erscheint es, jedenfalls die etablierten technischen Regelungen zum ersetzenden Scannen in der jeweils aktuellen Version kon-
sequent anzuwenden. Am 25.10.2016 veröffentlichte das BSI die neue Version 1.1 der Technischen Richtlinie des BSI „Ersetzen-
des Scannen“ (BSI TR 03138 RESISCAN), welche künftig beachtet werden sollte.
> DokNr. 17001850
Wir verwenden der Umwelt zuliebe chlorfrei gebleichtes Papier!
Alle Zuschriften, Bestellungen und Manuskripte an:
Verlag Versorgungswirtschaft GmbH, Hansastraße 15, 80686München, Telefon (0 89) 23 50 50 80,
Telefax (0 89) 23 50 50 89. E-Mail:
, Internet:
.
Alle Geldsendungen an:
Verlag Versorgungswirtschaft GmbH, Postbank München
Nr. 197 76-800 (BLZ 700 100 80), IBAN: DE94 7001 0080 0019 7768 00, BIC: PBNKDEFF.
Verantwortlich für den Inhalt nach dem Pressegesetz und Schriftleitung:
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Rechtsanwältin Sigrid Wintergerst, Hansastraße 15, 80686 München, Telefon (0 89) 23 50 50-0, Telefax (0 89) 23 50 50-50.
Anzeigenschluss:
jeweils am 30. des Vormonats.
Bezugsbedingungen; gültig ab 01.01.2017:
Abonnement jährlich 283,00
zzgl. Versandkosten 19,50
+
7% Umsatzsteuer = 21,18
, zzgl. Nutzungsgebühr Online-Portal 18,00
+ 19% Umsatzsteuer = 3,42
, zzgl. Bearb.-Gebühr 5,90
+ 7% Umsatzsteuer = 0,41
bei Rgs.-Versand per Post. Preis des Einzelhefts: 29,00
zzgl. Versandkosten 3,50
+ 7% Umsatzsteuer = 2,28
. Erscheinungsweise monatlich.
Kündigung:
6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres.
Verlag:
Verlag Versorgungswirtschaft GmbH,
Hansastraße 15, 80686 München.
Geschäftsführung:
Dr. Hanno Bernett, Dipl.-Betriebswirt Barbara Nowak.
Eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter Nr. 82323.
Postverlagsort:
München.
Druck:
Druckerei Schmerbeck GmbH, 84184 Tiefenbach, Telefon (0 87 09) 92 17-0.
1...,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34 36