Verlag Versorgungswirtschaft - page 27

vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organ-
gesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein
und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Be-
stehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwi-
schen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere
braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Or-
ganträger abhängig zu sein (BFH, Urteil v. 22.10.2009 – V R
14/08, BStBl 2011 II, 988). Die wirtschaftliche Eingliederung
setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für
das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer
unbedeutenden Entlastung führen (BFH, Urteile v. 18.06.2009,
V R 4/08 – BStBl 2010 II, 310; v. 07.07.2011 – V R 53/10, BStBl
2013 II, 218; v. 06.05.2010 – V R 26/09, BStBl 2010 II, 1114). Im
Streitfall hat A entgeltliche Leistungen weder an die Klägerin
noch an die Partnerschaft erbracht, sodass eine wirtschaft-
liche Eingliederung aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwi-
schen ihm als Organträger und den Gesellschaften ausschei-
det. Die unternehmerische Tätigkeit des A aufgrund des Be-
triebs der Photovoltaikanlage reicht nicht aus, denn der wirt-
schaftliche Zusammenhang muss gerade zwischen den unter-
nehmerischen Tätigkeiten des Organträgers und der Organ-
gesellschaft vorliegen (Treiber, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 2
Rz. 197, Stand: März 2016).
Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich nicht bereits durch
die entgeltlichen Abrechnungsleistungen der Klägerin an die
Partnerschaft. Die wirtschaftliche Eingliederung muss zwar
nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger
bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung zwischen
zwei Organgesellschaften beruhen (BFH, Urteil v. 20.08.2009 –
V R 30/06, BStBl 2010 II, 863; Birkenfeld, in: Birkenfeld/Wäger,
Umsatzsteuer-Handbuch, § 44 Rz. 383). Dies ist aber nur mög-
lich, wenn die leistende Untergesellschaft wegen unmittel-
barer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich ver-
bunden ist (vorausgesetzt im BFH, Urteil v. 20.08.2009 – V R
30/06, BStBl 2010 II, 863, Rz. 51: »wirtschaftliche Eingliede-
rung über die A-GmbH«). Denn die Eingliederungsvoraus-
setzungen und damit die wirtschaftliche Eingliederung müssen
gleichwohl im Verhältnis zwischen Organträger und Unter-
gesellschaft festgestellt werden. Die Leistungen der einen
Untergesellschaft werden in diesem Fall nach organschaftli-
chen Grundsätzen dem Organträger zugerechnet (BFH, Urteil
v. 19.01.2016 – XI R 38/12, DStR 2016, 587, Rz. 59) und folg-
lich zu Leistungen des Organträgers an die andere Unter-
gesellschaft. An der Zurechnung zum Organträger fehlt es,
wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Unter-
gesellschaften ausgetauscht werden, von denen – wie im
Streitfall – keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit
dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Weder die
Klägerin noch die Partnerschaft ist aufgrund eigener unmit-
telbarer Beziehungen Organgesellschaft zu A.
Abschließend macht das FG Baden-Württemberg mit Verweis
auf die Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 25.06.1998 – V R
76/97, BFH/NV 1998, 1534; v. 18.06.2009 – V R 4/08, BStBl
2010 II, 310; v. 20.08.2009 – V R 30/06, BStBl 2010 II, 863)
deutlich, dass keine wirtschaftliche Eingliederung vorliegt,
wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für
die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur un-
wesentliche Bedeutung zukommt. Das insoweit für (unmittel-
bare) Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft auf-
gestellte Wesentlichkeitserfordernis ist auch im Streitfall zu
beachten, da es jeweils um die Frage geht, wann hinreichend
enge Verflechtungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern,
die in eine Organschaft einbezogen werden sollen, bestehen
(ebenso Leonard, DStR 2010, 721, 723; Forster/Trejo, UStB
2010, 16, 21). Vorliegend hat die Klägerin an die Partnerschaft
lediglich Abrechnungsleistungen (Inkasso), Reinigungsleis-
tungen und EDV-Support erbracht. Dies sind bloß unwesent-
liche Leistungen, was nicht zuletzt am Verhältnis der Entgel-
te für diese Leistungen zu der Höhe der Ausgangsleistungen
der Partnerschaft deutlich wird. Auch aus diesem Grund
scheitert die wirtschaftliche Eingliederung.
Die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Ge-
sellschaften in das Unternehmen des A kann dahinstehen.
Hinweis:
Mit Hilfe einer umsatzsteuerlichen Organschaft kön-
nen steuerpflichtige Ausgangsleistungen in Innenleistungen
umgewidmet werden, die dann nicht der Umsatzbesteuerung
unterliegen. Die von der GmbH an die Partnerschaft erbrach-
ten Abrechnungsleistungen, Reinigungsarbeiten und EDV-
Support werden – ohne anerkanntes Organschaftsverhältnis –
mit Umsatzsteuer belastet, während der Partnerschaft auf-
grund der steuerfreien heilmedizinischen Leistungen kein
Vorsteuerabzug zusteht. Hätte das FG Baden-Württemberg
der Klage stattgegeben und die Organschaft zuerkannt, wür-
den die Dienstleistungen der GmbH als nichtsteuerbare In-
nenleistungen gelten. Die Umsatzsteuer wäre kein Kosten-
bestandteil mehr.
– M.Kr. –
HEFT 1 2017
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
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BESONDERES STEUER- UND ABGABENRECHT DER KOMMUNEN
Bearbeitung durch Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter
Abwassergebühren
DokNr. 17004085
Abzugsverbot von einer Wassermenge
bis zu 12 m³ jährlich
– VG Ansbach, Urteil vom 15.03.2016 – 1 K 15.00891 –
Leitsatz der Redaktion:
Sieht eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-
satzung ein Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu
12 m³ jährlich vor und kann durch einen eingebauten Zähler
ein ggf. nur geringfügig höherer Gartenwasserverbrauch
nachgewiesen werden, ist zur Vermeidung einer unverhält-
nismäßigen Belastung des Verbrauchers die volle Abzugs-
fähigkeit aller Mengen über 12 m³ zu gewähren.
Mit Bescheid vom 6.2.2015 erließ die Beklagte gegenüber
dem Kläger einen Kanalgebührenbescheid, in dem u.a. ein
Verbrauch mit dem Zähler-Text GARTENWA von 12 m³ (be-
zogenes Frischwasser hierfür 14 m³) berechnet wurde. Nach
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssat-
zung der Beklagten (BGS-EWS) gelten die dem Grundstück
aus der Wasserversorgungsanlage und der Eigengewinnungs-
anlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweis-
lich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehalte-
nen Wassermengen als Abwassermenge. Dabei sind Wasser-
mengen bis zu 12 m³ jährlich vom Abzug ausgeschlossen.
Dem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wurde nicht
stattgegeben. Der 12 m³-Grenzwert stelle nach derzeitigem
Verständnis in Bayern eine unter dem Gesichtspunkt der Ver-
waltungspraktikabilität vernachlässigbare Bagatellgrenze dar.
Laut dem Urteil des VG Ansbach ist der Gebührenbescheid
rechtswidrig, soweit die Verbrauchsgebühr für das Kanalwas-
ser auch für nachgewiesen nicht eingeleitetes Gartenwasser
berechnet wurde. Das in der Satzung vorgesehene Abzugs-
1...,17,18,19,20,21,22,23,24,25,26 28,29,30,31,32,33,34,35,36