Verlag Versorgungswirtschaft GmbH - page 31

HEFT 1 2018
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
29
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
DokNr. 18004538
Änderungen bei der Sozialversicherung
ab 2018 und neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die
Beitragsbemessungsgrenze
ist zu unterscheiden von der
Versicherungspflichtgrenze. Die Beiträge zur Krankenversi-
cherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Damit
bildet die Beitragsbemessungsgrenze einen obersten Wert,
bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen. Oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze müssen keine weiteren Beiträge
in der Krankenversicherung und Rentenversicherung gezahlt
werden.
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
orientiert sich
jeweils an der Entwicklung der Löhne und Gehälter im vor-
letzten Jahr. Sie steigt von derzeit 4.350,00 EUR auf
4.425,00
EUR
im Monat bzw. von jährlich 52.200 Euro in 2017 auf nun
53.100 EUR
in 2018. Die neue Beitragsbemessungsgrenze
tritt ab dem 01.01.2018 in Kraft und wird für die Berechnung
der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und
Pflegeversicherung herangezogen. Einkommen oberhalb die-
ser Bemessungsgrenze sind von Abgaben befreit.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die
Renten- und Ar-
beitslosenversicherung
hält der Gesetzgeber auch für das
Jahr 2018 an der Unterscheidung zwischen einer Beitragsbe-
messungsgrenze für die neuen und alten Bundesländer (Ost
und West) fest. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind in den alten Bundesländern Beiträge aus maximal
6.500
EUR
(2017: 6.350 EUR) monatlich zu berechnen, in den neuen
Bundesländern
5.800 EUR
(2017: 5.700 EUR). Die Beitrags-
bemessungsgrenze 2018 West
steigt somit von 76.200 EUR auf
78.000 EUR
und im Osten von
68.400 EUR auf
69.600 EUR
. In
der
knappschaftlichen Renten-
versicherung
werden folgende
neue monatliche Beiträge gel-
ten: Beitragsbemessungsgrenze
(West): 8.000 EUR (2017: 7.850
EUR), Beitragsbemessungsgren-
ze (Ost): 7.150 EUR (2017: 7.000
EUR).
Unter der
Versicherungspflicht-
grenze 2018
(auch Jahresarbeits-
entgeltgrenze 2018 genannt) ver-
steht man die Grenze, bis zu der
eine Versicherungspflicht für Ar-
beitnehmer in der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht.
Die Versicherungspflichtgrenze
wird jedes Jahr neu durch den
Gesetzgeber festgelegt. Diese
Versicherungspflichtgrenze be-
trägt im Jahr 2018 bundesein-
heitlich
59.400 EUR (4.950,00 EUR
monatlich)
nach 57.600 EUR in
2017.
Wer als Arbeitnehmer mit seinem
Jahres-Bruttoeinkommen über
der Versicherungspflichtgrenze
liegt, hat die Möglichkeit, sich
Beitragsbemessungsgrenzen
Jahr
Monat
Tag
Renten-/Arbeitslosenversicherung
West
78.000,00 !
6.500,00 !
216,67 !
Ost
69.600,00 !
5.800,00 !
193,33 !
Kranken-/Pflegeversicherung
West und Ost
53.100,00 !
4.425,00 !
147,50 !
Knappschaftliche Rentenversicherung
West
96.000,00 !
8.000,00 !
266,67 !
Ost
85.800,00 !
7.150,00 !
238,33 !
Versicherungspflichtgrenze für die
Kranken-/Pflegeversicherung in West und Ost
allgemeine
59.400,00 !
-
-
besondere
53.100,00 !
-
-
Geringverdienergrenze
West und Ost
-
325,00 !
-
Geringfügigkeitsgrenze
West und Ost
-
450,00 !
-
!
in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Fristen
sind seit Einführung der Gesundheitsreform 2011 beim
Wechsel in die PKV nicht mehr zu beachten, denn die Drei-
Jahres-Wechselfrist gilt seit Januar 2011 nicht mehr.
Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen noch die
besondere
Versicherungspflichtgrenze
. Diese Grenze gilt für Arbeitneh-
mer, die zum 31.12.2002 bereits freiwillig versichert waren
und in einer privaten Krankenversicherung versichert sind.
Auch sie wird jährlich angehoben. Für Arbeitnehmer, die am
31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-
grenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt
2018 eine Grenze von
53.100 EUR
(2017: 52.200 EUR).
Tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein, können sich Ar-
beitnehmer entweder bei ihrer Krankenkasse freiwillig versi-
chern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen wechseln.
Die Grenze für
geringfügig entlohnte Beschäftigungen
bleibt 2017 unverändert. Eine geringfügig entlohnte Beschäf-
tigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht über-
schreitet. Die mit Wirkung zum 01.01.2013 erstmals auf
450
EUR
angehobene Grenze bleibt demnach gleich. Die wö-
chentliche Arbeitszeit ist dabei seit 01.04.2003 unerheblich
(musste früher weniger als 15 Stunden betragen). Allerdings
ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2015 jeder Arbeitnehmer
Anspruch auf den gesetzlichen Mindeststundenlohn hat (neu
ab 2017: 8,84 EUR, davor 8,50 EUR).
Die
Bezugsgrößen
in der Sozialversicherung sind Grundlage
für eine Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungs-
recht. Die monatliche
Bezugsgröße
für Renten- und Arbeits-
losenversicherung steigt im Westen auf
3.045 EUR
(2017:
2.975 EUR) und im Osten auf
2.695 EUR
(2017: 2.660 EUR).
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