Verlag Versorgungswirtschaft GmbH - page 35

Im Focus
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BNetzA: Marktlokations-Identifikationsnummern, Start der marktweiten Codeverteilung
Mit den Festlegungen zum Marktkommunikations-Interimsmodell Strom und Gas vom 20.12.2016 (BK6-16-200 / BK7-16-142)
hat die Bundesnetzagentur alle Akteure des Energiemarktes verpflichtet, zur Identifikation von Marktlokationen zum 01.02.2018
einen neuen Identifikationscode einzuführen und exklusiv zu benutzen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) hat kürzlich nochmals aktuelle Informationen zum genauen
Ablauf der Einführung der Marktlokations-Identifikationsnummer veröffentlicht, um die koordinierte und fristgerechte Umsetzung
dieser marktweiten Verpflichtung zu unterstützen.
Die Beschlusskammern 6 und 7 (Mitteilung Nr. 6 vom 01.12.2017 – BK6-16-200 / BK7-16-142) begrüßen diese Veröffentlichung
und nehmen dies zum Anlass, um auch ihrerseits nochmals auf die mit dem Markt vereinbarten Eckdaten zur Einführung der
neuen Identifikationsnummern hinzuweisen, deren Einhaltung zum reibungslosen Funktionieren der Umstellung unabdingbar
sind: Elektronische Verteilung der MaLo-ID ab dem 01.12.2017, Systemtag 31.01.2018 und Wirkbetrieb ab dem 01.02.2018.
> DokNr. 17002098
FG Münster: Die Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge
Streitig ist, ob im Streitjahr 2009 bei einer GmbH & Co. KG die sog. Zinsschranke (§ 4h EStG 2009) zur Anwendung kommt. Das
Finanzamt vertrat unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (BStBl I 2008, 718) die Auffassung, dass Erträge aus
der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. EUR nicht zu berück-
sichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster (Urteil vom 17.11.2017 – 4 K 3523/14 F) statt. Die Zinsschranke sei nicht
anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand
seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der
Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Weder dem Wortlaut der Zinsschranken-
regelung noch aus den Gesetzesmaterialien ließen sich insoweit Einschränkung entnehmen. Da die Abzinsung untrennbar mit der
später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft sei, sei eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche
gesetzliche Anordnung nicht geboten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage wurde die Revision zum BFH zugelassen.
> DokNr. 18002099
OLG Düsseldorf: Anwendung des IT-Sicherheitskatalogs auf alle Betreiber von Gas- und Elektrizitätsverteilernetzen
Wie das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.07.2017 (VI-3 Kart 109/16 [V]) entschieden hat, ist es nicht ermessens-
fehlerhaft, dass der am 12.08.2015 auf der Internetseite der BNetzA veröffentlichte IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Abs. 1a
EnWG alle Energieversorgungsnetzbetreiber ungeachtet der Größe und der Sicherheitsrelevanz des betroffenen Verteilernetzes
erfasst. Der IT-Sicherheitskatalog ist nach dem Gesetzeswortlaut unterschiedslos an sämtliche Netzbetreiber zu adressieren.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des BSI-Gesetzes i.V.m. mit der BSI-KritisV. Eine
Differenzierung zwischen einzelnen Energieversorgungsnetzbetreibern nach ihrer Größe oder der Systemrelevanz der Netze ist
auch nicht durch den Gleichheitsgrundsatz geboten. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind wegen ihrer versorgungstech-
nischen Sonderstellung nicht mit den Betreibern von Energieanlagen oder Anlagen aus sonstigen Sektoren vergleichbar. Die
Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
> DokNr. 18002100
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