Verlag Versorgungswirtschaft - page 7

1. Erstanwendung und Übergangsvorschriften
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden
die rechtlichen Grundlagen geschaffen, die EU-Bilanzrichtli-
nie 2013/34/EU, mit der die Vierte Richtlinie 78/660/EWG
1
sowie die Siebte Richtlinie 83/349/EWG
2
aufgehoben worden
ist, in nationales Recht zu integrieren.
3
Das Artikelgesetz trat
am 23.07.2015 in Kraft.
4
Die Regelungen sind hierbei grund-
sätzlich erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach
dem 31.12.2015 beginnen (Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Bei kalen-
dergleichem Wirtschaftsjahr finden die Änderungen zum ers-
ten Mal auf den Bilanzstichtag 31.12.2016 Anwendung.
Die neuen Schwellenwerte (§ 267, § 293 HGB), die modifi-
zierte Umsatzerlösdefinition (§ 277 Abs. 1 HGB) sowie die Re-
gelungen zu Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 1 HGB)
durften nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB bereits auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte
für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr an-
gewendet werden, jedoch nur insgesamt. Insoweit war beim
Jahresabschluss 2014 bzw. 2015 eine freiwillige vorzeitige
Anwendung des BilRUG zulässig. Beanspruchte das bilan-
zierende Unternehmen die erhöhten Schwellenwerte, um
beispielsweise von Erleichterungen bei der Offenlegung oder
der Anhangberichterstattung zu profitieren, war zugleich die
neue Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB zu beach-
ten.
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Wurde vom Wahlrecht auf vorzeitige Anwendung des
BilRUG kein Gebrauch gemacht, sind die neuen Schwellen-
werte einschließlich der aktuellen Begrifflichkeit der Umsatz-
erlöse sowie die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften
erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach
dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Bei der erstmaligen Anwendung der jetzigen Erlösdefinition
ist im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatz-
erlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des
Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der An-
wendung von § 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG ergeben
würde, zu erläutern (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB). Indem
§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB bei kleinen Kapitalgesellschaften
eine Offenlegung ohne Angaben zur Gewinn- und Verlust-
rechnung ermöglicht, läuft die Angabepflicht der Erlöse, wie
sie nach § 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG ermittelt werden,
insofern ins Leere. Entsprechendes folgt aus § 276 HGB, wo-
nach bei mittelgroßen Gesellschaften lediglich das Rohergeb-
nis veröffentlicht werden braucht, in dem weder die Umsatz-
erlöse noch die sonstigen betrieblichen Erträge gesondert
aufgeführt sind. Damit müssen lediglich große Kapitalgesell-
schaften (bzw. aufgrund der Satzung als solche behandelte
kommunale Eigengesellschaften) die Umsatzerlöse des Vor-
jahres nach BilRUG im Anhang angeben und offenlegen.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) –
Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Lagebericht
– von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach –
Monatszeitschrift für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht
und Steuerrecht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke
sowie kommunale Unternehmen
1/2017
Nach der Bilanzrechtsmodernisierung zum 1.1.2010 durch das BilMoG greift für die Jahresabschlüsse und Lageberichte
des Jahres 2016 erstmals das »Reförmchen« infolge des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG). Für die Prak-
tiker in der Bilanzierung ändert sich dadurch nur punktuell etwas. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Neudefini-
tion der Umsatzerlöse oder der Wegfall der außerordentlichen Ertrags- und Aufwandsposten. Bei der Offenlegung wird
ab sofort mehr Wert auf Pünktlichkeit der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses gelegt. Ansonsten erschöpfen sich
die Änderungen vorrangig auf (erweiterte) Angabepflichten im Anhang.
1
ABl.EG L 222 v. 14.8.1978, S. 1.
2
ABl.EG L 193 v. 18.7.1983, S. 1.
3
Vgl. hierzu
Kronawitter
, VersorgW 2014, 289 ff., DokNr. 14003161 u. Ver-
sorgW 2014, 324 ff., DokNr. 14003185.
4
Veröffentlichung am 22.7.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2015 I S. 1245).
5
Der Richtliniengeber hat bei der Erhöhung der Schwellenwerte die Aus-
wirkungen aus der angepassten Umsatzerlösdefinition schon mitberück-
sichtigt; vgl. BR-Drucks. 23/15, S. 72.
DokNr. 17004078
1,2,3,4,5,6 8,9,10,11,12,13,14,15,16,17,...36