Verlag Versorgungswirtschaft - page 10

Die Neuregelung greift ausschließlich bei nach dem 31.12.2015
aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögens-
gegenständen oder entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwerten (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGHGB). In der
Steuerbilanz beharrt der Gesetzgeber unverändert auf eine
Nutzungsdauer von 15 Jahren für den derivativen Geschäfts-
oder Firmenwert (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Ohne Übergangsvorschrift sind nach dem BilRUG bei akti-
vierten Geschäfts- oder Firmenwerten unabhängig von der
angesetzten Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB) im Anhang
Erläuterungen über den Zeitraum der planmäßigen Abschrei-
bungen erforderlich.
6. Offenlegung
Nach der Neufassung des § 325 Abs. 1 HGB durch das BilRUG
muss der Jahresabschluss, Lagebericht, der Bestätigungsver-
merk (bzw. Versagungsvermerk), der Bericht des Aufsichts-
rats und die – im kommunalen Bereich nicht praxisrelevante –
nach § 161 AktG vorgesehene Erklärung zum Corporate Go-
vernance Kodex innerhalb der gesetzlichen Frist offengelegt
werden. Die neuen Regeln sind erstmalig anzuwenden auf
Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2015
beginnende Geschäftsjahr (Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Bei ka-
lenderjahrgleichem Geschäftsjahr ist davon erstmals der Jah-
resabschluss 2016 im Jahr 2017 betroffen.
Laut § 325 Abs. 1a HGB sind die Unterlagen unverzüglich
nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber ein
Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, auf
das sich die Unterlagen beziehen, offenzulegen. Falls die offen-
zulegenden Unterlagen nicht innerhalb der Jahresfrist vor-
liegen, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzule-
gen. Werden die Unterlagen erst nach diesem Zeitpunkt of-
fengelegt, handelt es sich insoweit um einen Gesetzesver-
stoß, über den der Abschlussprüfer im Bericht des Folgejah-
res zu reden hat (§ 321 Abs. 1 HGB). Lediglich der Bericht des
Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Ent-
sprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex kön-
nen auch später offengelegt werden, ohne einen gesetzlichen
Verstoß zu begehen. Unterbleibt die Offenlegung oder ist sie
verspätet erfolgt, können gegen die Gesellschaft bzw. deren
Organe gemäß § 335 HGB Ordnungsgelder festgesetzt wer-
den. Alle Unterlagen sind elektronisch beim Bundesanzeiger
einzureichen.
Der Vorschlag bzw. der Beschluss über die Ergebnisverwen-
dung werden nicht mehr gesondert als Unterlagen genannt,
die offenzulegen wären. Das liegt darin begründet, dass der
entsprechende Vorschlag bzw. Beschluss im Anhang anzu-
geben ist (§ 285 Nr. 34 HGB). Liegt zum Zeitpunkt der Auf-
stellung des Abschlusses noch kein Ergebnisverwendungsbe-
schluss vor, was regelmäßig der Fall sein wird, muss der Be-
schluss wie bisher unverzüglich nach seinem Vorliegen offen-
gelegt werden.
Wird der Jahresabschluss oder Lagebericht geändert, ist die
Änderung gesondert offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB).
Für die Praxis bedeuten die geänderten Offenlegungsvor-
schriften, dass es jetzt grundsätzlich nicht mehr ausreicht, 12
Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres zunächst den
ungeprüften Jahresabschluss zur Offenlegung einzureichen.
Stattdessen sollte bereits vor dem Ende des Folgejahres die
Abschlussprüfung abgeschlossen sein und das Testat des Ab-
schlussprüfers vorliegen.
7. Weitere wichtige Änderungen
7.1 Behandlung von Anschaffungspreisminderungen
Durch § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB i.d.F. des BilRUG wird klarge-
stellt, dass Anschaffungspreisminderungen lediglich dann
von den Anschaffungskosten abgezogen werden dürfen, so-
fern sie einzeln zurechenbar sind. Insbesondere bei umsatz-
bzw. mengenabhängigen Boni muss danach sichergestellt
sein, dass die Boni den Vermögensgegenständen einzeln zu-
gerechnet werden können. Ansonsten sind die (Rück-)Vergü-
tungen erfolgswirksam zu berücksichtigen.
7.2 Allgemeine Angaben im Anhang
Gemäß § 264 Abs. 1a HGB i.d.F. des BilRUG sind Unterneh-
men verpflichtet, allgemeine Angaben über Firma, Sitz, Re-
gistergericht und Handelsregisternummer zu machen. Unter-
nehmen in Liquidation haben zum Schutz der Gläubiger da-
rauf hinzuweisen. Üblicherweise werden die Daten auf dem
Deckblatt des Jahresabschlusses, zu Beginn des Anhangs
oder – falls kein Anhang erstellt wird – als Überschrift der
Bilanz erwähnt.
Zur Erhöhung der Klarheit sieht das BilRUG vor, im Anhang
Angaben in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen (§ 284 Abs. 1
Satz 1 zweiter Halbs. HGB). Nichtsdestotrotz sollten die an-
gewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Be-
ginn des Anhangs kompakt behandelt werden.
7.3 Verzicht auf Aufgliederung der Umsatzerlöse
Grundsätzlich müssen nach § 285 Nr. 4 HGB die Umsatzerlöse
im Anhang aufgegliedert werden. Soweit dem berichtenden
Unternehmen durch die Aufgliederung ein erheblicher Nach-
teil droht, darf die Anhangsangabe unterbleiben. Gemäß
§ 286 Abs. 2 HGB ist im Anhang auf die Anwendung der Aus-
nahmeregelung hinzuweisen.
7.4 Anlagenspiegel und Verbindlichkeitenspiegel
Eine Neuerung bildet die Berichterstattung der Entwicklung
des Anlagevermögens im Anhang (§ 284 Abs. 3 HGB). In der
Praxis hat sich ohnehin ein Anlagennachweis durchgesetzt,
der Bestandteil des Anhangs ist. Von der Möglichkeit, die
Entwicklung in der Bilanz darzustellen (§ 268 Abs. 2 Satz 2
HGB a.F.), haben kommunale Betriebe üblicherweise keinen
Gebrauch gemacht. Darzustellen sind die Höhe der Abschrei-
bungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres, die im
Laufe des Geschäftsjahres vorgenommene Abschreibungen,
die Veränderungen der Abschreibungen im Zusammenhang
mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen während des
Geschäftsjahres.
Wurden in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital
einbezogen, muss für jeden Posten des Anlagevermögens ge-
sondert angegeben werden, welcher Betrag an Zinsen akti-
viert worden ist (§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB).
Zu jedem Bilanzposten der Verbindlichkeiten ist gemäß § 268
Abs. 5 Satz 1 HGB sowohl der Betrag der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr als auch – neu – der
Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu ver-
merken. Im Anhang wird zumindest der Gesamtbetrag der
Verbindlichkeiten mit einer mehr als fünfjährigen Restlauf-
zeit angegeben (§ 285 Nr. 1 Buchst. a HGB). In der Praxis er-
gänzen kommunale Betriebe ihren Anhang um einen sog.
Verbindlichkeitenspiegel, in dem für jeden in der Bilanz aus-
gewiesenen Verbindlichkeitenposten die Restlaufzeiten bis
zu einem Jahr, zwei bis fünf Jahren sowie mehr als fünf Jah-
ren enthalten sind.
7.5 Erläuterung von Haftungsverhältnissen, nicht in der Bi-
lanz enthaltenen Geschäften und sonstigen finanziellen
Verpflichtungen
Haftungsverhältnisse, die nicht passiviert werden (§ 251 HGB),
durften bislang auch unter der Bilanz erwähnt werden. Nach
§ 268 Abs. 7 HGB müssen diese Verpflichtungen von Kapital-
gesellschaften (und ihnen gleichgestellten Unternehmen) nun-
mehr im Anhang angegeben werden. Braucht kein Anhang
erstellt werden, da §§ 264 ff. HGB nicht einschlägig ist (z.B.
nicht haftungsbeschränkte OHG oder KG), sind die entspre-
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VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
HEFT 1 2017
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