Verlag Versorgungswirtschaft - page 11

chenden Angaben weiterhin unterhalb der Bilanz zu machen.
Bei den nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften ist nach
§ 285 Nr. 3 HGB nicht nur über Art und Zweck sowie Vorteile
und Risiken der Geschäfte vor allem im Hinblick auf die
Liquidität und künftigen Finanzmittelzu- und -abflüsse zu
berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des
Unternehmens von Bedeutung ist, sondern gleichsam über
die finanziellen Auswirkungen. Neu sind also die quantita-
tiven Angaben. Gegenstand der Berichterstattung kann z.B.
ein anhängiger Rechtsstreit sein, bei dem die Geschäftslei-
tung zwar von einem Obsiegen ausgeht (und dementspre-
chend keine Rückstellung gebildet hat), aber dennoch ein
Unterliegen vor Gericht nicht gänzlich auszuschließen ist.
Hierbei wäre im Anhang die Streitsumme einschließlich der
Gerichts- und Anwaltskosten zu nennen.
Unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen muss ent-
sprechend § 285 Nr. 3a HGB zu den Verpflichtungen betref-
fend die Altersversorgung und den Verpflichtungen gegen-
über verbundenen oder assoziierten Unternehmen gesondert
berichtet werden.
7.6 Liste über den Anteilsbesitz
Nach § 285 Nr. 11 HGB gilt es künftig alle Unternehmen in
den Anhang namentlich aufzunehmen, an denen eine Beteili-
gung i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB gehalten wird. Ein Beteiligungs-
charakter ist anzuerkennen, wenn mit dem Anteilsbesitz am
Unternehmen eine dauernde Verbindung geschaffen werden
soll. Der bislang geltende 20%-Schwellenwert stellt lediglich
eine widerlegbare Vermutung dar. Auf die Angaben zum
Eigenkapital und zum Jahresergebnis kann verzichtet wer-
den, sofern das Unternehmen, das als Beteiligung zu nennen
ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat, und das
berichtende Unternehmen keinen beherrschenden Einfluss auf
die Beteiligung ausübt.
7.7 Erläuterung zu latenten Steuern
Laut § 285 Nr. 30 HGB sind gegenüber der bisherigen Rechts-
praxis umfänglichere Angaben zu latenten Steuern zu machen.
Sofern latente Steuerschulden bilanziert sind, verlangt die
Norm eine Angabe zum Saldo am Ende des Geschäftsjahres
sowie zu den Veränderungen während des Geschäftsjahres.
Nicht bloß bei einem Ausweis auf der Passivseite der Bilanz
erscheint eine Anhangsangabe erforderlich, sondern ebenso
bei einem Aktivsaldo eines zeitlich begrenzten Steuerüber-
hangs. Die Angabepflichten gemäß § 285 Nr. 29 HGB über
die zugrunde liegenden Differenzen, die steuerlichen Ver-
lustvorträge sowie die Steuersätze bleiben erhalten.
7.8 Nachtragsbericht
Der Lagebericht erfährt durch das BilRUG eine Änderung in
der Gestalt, dass die bisherige Soll-Vorschrift des § 289 Abs. 2
HGB in eine Muss-Vorschrift umgewandelt wird. Einzugehen
ist auf Risikoinformationen zu Finanzinstrumenten, den Be-
reich Forschung und Entwicklung, bestehende Zweignieder-
lassungen der Gesellschaft sowie die Grundzüge des Vergü-
tungssystems.
Über die besonderen Vorgänge, die nach Ende des Bilanz-
stichtages eingetreten und weder in der Gewinn- und Ver-
lustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind (sog.
Nachtragsbericht; § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F.), wird nach
dem BilRUG nicht mehr im Lagebericht, sondern im Anhang
berichtet (§ 285 Nr. 33 HGB). Sofern über Vorgänge zu be-
richten ist, sind zur Art und neuerdings zu den finanziellen
Auswirkungen Ausführungen obligatorisch. Andernfalls emp-
fiehlt sich eine Negativerklärung, dass keine derartigen Vor-
kommnisse zu verzeichnen waren.
HEFT 1 2017
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
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