Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Brändle, RA Michael

RA Michael Brändle, Jahrgang 1955, ist inzwischen im Ruhestand. Er hatte sich als Rechtsanwalt im Jahr 2003 auf das Energierecht spezialisiert. Er beriet und vertrat als Rechtsanwalt Energie- und Wasserversorger, kommunale Gebietskörperschaften, gewerbliche, gemeinnützige und kirchliche Energiekunden und andere Marktteilnehmer in Fragen des Energierechts mit zivilrechtlichem Schwerpunkt.

 

Rechtsanwalt Brändle war Autor des in der Online-Bibliothek des Verlags VersorgungsWirtschaft erschienenen - zwar nicht mehr aktualisierten dafür frei zugänglichen - Online-Buchs „Energie-Zivilrecht“ und veröffentlichte bis 2020 regelmäßig Beiträge zum Energierecht in der VersorgungsWirtschaft und in anderen Fachzeitschriften.

Als Lehrbeauftragter für Energierecht an der Hochschule Esslingen und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg, Campus Friedrichshafen bildete er bis 2019 junge Ingenieure aus.

Titel: Energielieferungsvertrag durch bloße Belieferung
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 22.01.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 391/12
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002775 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2014, Seite 98

Energielieferungsvertrag durch bloße Belieferung

- BGH, Urteil vom 22.1.2014 - VIII ZR 391/12 -1

Leitsatz des Gerichts:

Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.

- Anmerkung von RA Michael Brändle, Freiburg -2

1. Sachverhalt

Klägerin im hier zu besprechenden Verfahren ist der örtliche Strom-Grundversorger. Aus den Gründen geht hervor, dass der Grundversorger rechtlich nicht mit dem Netzbetreiber identisch ist. Beklagter ist der Zwangsverwalter des belieferten Grundstücks. Die Entnahmestelle wird im Tatbestand als…

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